Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer während der Elternzeit nur nach vorheriger Zustimmung des ursprünglichen Arbeitgebers ausüben.
Der Arbeitnehmer kann die Zustimmung des Arbeitgebers nur verlangen, wenn er die Teilzeittätigkeit ordnungsgemäß beantragt hat. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass zumindest der zeitliche Umfang der Tätigkeit und der Name des anderen Arbeitgebers angegeben werden, zusätzlich auch die dort angestrebte Tätigkeit. Der Arbeitnehmer braucht Fristen nicht einzuhalten.
Der Arbeitgeber darf die Zustimmung jedoch nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe der Teilzeittätigkeit entgegenstehen. Die Gründe müssen die Interessen des Arbeitgebers also erheblich beeinträchtigen. Er muss seine Ablehnung innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Arbeitnehmer schriftlich erklären. Im Gegensatz zu § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG verlangt § 15 Abs. 4 Satz 4 BEEG keine Ablehnung mit schriftlicher Begründung, sondern nur eine schriftliche Ablehnung, § 126 Abs. 1 BGB. Versäumt der Arbeitgeber die Frist oder hält er die Schriftform nicht ein, darf der Arbeitnehmer die Tätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen.
Dringende betriebliche Gründe zur Ablehnung der beantragten Teilzeittätigkeit
- Der Ausfall des Mitarbeiters würde zu einer Unterbesetzung in der Abteilung führen, die der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres mit fremden Arbeitskräften ausgleichen kann.
- Der Arbeitnehmer verlangt Zustimmung zur Arbeitsaufnahme bei einem Konkurrenten des Arbeitgebers. Besteht die Gefahr einer Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, so kann der Arbeitgeber die Zustimmung selbst dann verweigern, wenn er selbst nicht zu einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bereit ist.
- Der Arbeitsablauf wird so stark beeinträchtigt, dass es zu einem Produktionsausfall kommt.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei dem fremden Arbeitgeber beurteilt sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG kommt dem Arbeitnehmer dort nicht zugute. Kündigt der andere Arbeitgeber das Teilzeitarbeitsverhältnis, so bleiben hiervon die Elternzeit bei dem ursprünglichen Arbeitgeber und auch das dortige Arbeitsverhältnis unberührt.
Verweigert der ursprüngliche Arbeitgeber seine Zustimmung zu der Aufnahme der Teilzeittätigkeit bei dem fremden Arbeitgeber, so darf der Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufnehmen. Will er dies doch, so muss er gegen seinen Arbeitgeber auf Erteilung der Zustimmung klagen. Ohne gerichtliche Entscheidung darf er die Teilzeittätigkeit nicht aufnehmen. Eine dennoch aufgenommene Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber berechtigt den ursprünglichen Arbeitgeber zur Abmahnung und in weiterer Konsequenz zur Kündigung. Die Kündigung unterliegt allerdings dem besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.