Dr. Manuel Schütt, Alex Worobjow
Vom 1.9.2022 bis zum 15.4.2023 galt die "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (EnSikuMaV). Sie legte verbindliche Energieeinsparmaßnahmen für Unternehmen fest, wie auch für die Beheizung von Wohnräumen, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler. Nach Auslaufen der Verordnung gelten nun wieder insbesondere die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR).
Ende der EnSikuMaV
Die Verordnung ist zum 15.4.2023 ausgelaufen.
Verstöße waren mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.
Bedeutsam im arbeitsrechtlichen Zusammenhang sind dabei die Vorschriften § 5 (Beheizung von Gemeinschaftsflächen), § 6 (Lufttemperatur in Arbeitsräumen) und § 7 EnSikuMaV (Trinkwassererwärmungsanlagen), die jeweils (nur) für sog. "öffentliche Nichtwohngebäude" galten. Für nicht öffentliche Arbeitsräume in Arbeitsstätten – also für die meisten Arbeitgeber – galten diese Höchstwerte nicht. Da die Verordnung nicht arbeitgeber-, sondern gebäudebezogen ausgestaltet war, konnten jedoch auch rein private Arbeitgeber von der Verordnung betroffen sein, soweit ihre Mitarbeiter (dauerhaft) in öffentlichen Gebäuden eingesetzt werden.
Öffentliches Gebäude
Ein öffentliches Gebäude im Sinne der Verordnung ist ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als "öffentlich", soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht. Beispiele hier sind neben Rathäusern, Bibliotheken und Museen, insbesondere Verwaltungsgebäude.
Eine verpflichtende Absenkung der Temperatur für alle – auch nicht öffentliche – Unternehmen war also auch in dieser Verordnung nicht vorgesehen.
10.1 Heizen von Gemeinschaftsräumen
Nach § 5 EnSikuMaV war bis auf wenige Ausnahmen die Beheizung von Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden vollständig untersagt, wenn diese Flächen nicht dem Aufenthalt von Personen dienen.
Gemeinschaftsflächen sind Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen sowie Lager- oder Technikräume. Nicht umfasst waren Teeküchen, Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.
10.2 Heizen bestimmter Arbeitsräume
Nach § 6 EnSikuMaV durften Arbeitsräume in öffentlichen Nichtwohngebäuden höchstens auf die folgenden Temperaturen geheizt werden:
Körperhaltung/Arbeitsbelastung |
Beispiele zur Orientierung |
Grad |
körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit |
Büroarbeit am Computer |
19 |
körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen |
Sortieren und Ablegen von Post in der Poststelle |
18 |
mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit |
Montage von kleineren Elektrogeräten |
18 |
mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen |
Bedienung von größeren Maschinen |
16 |
körperlich schwere Tätigkeit |
Industrielle Herstellung / Montage / Wartung großer Bauteile; schwere Arbeiten im Lager |
12 |
Für (nicht öffentliche) Arbeitsräume in Arbeitsstätten galten diese Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte. Die neuen Werte lagen allerdings im Schnitt nur 1 Grad unter den Raummindesttemperaturen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 3.5 Ziff. 4.2.
Höchstwerte in Arbeitsräumen
Dass Arbeitsräume in diesen Gebäuden höchstens auf die o. g. Höchstwerte geheizt werden dürfen, bedeutet nicht, dass die Lufttemperatur nicht über den o. g. Werten liegen darf, beispielsweise durch Sonneneinstrahlung oder Maschinenwärme.
Die Maximaltemperaturen bei körperlich leichten Tätigkeiten (Zeilen 1 und 2 der Tabelle) galten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind. Als eine solche sonstige Schutzmaßnahme nannte die Verordnungsbegründung auch die "Ausweitung der Homeoffice-Regelungen".
10.3 Erwärmung von Trinkwasser
Nach § 7 Abs. 1 EnSikuMaV waren dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Nach Abs. 2 waren Warmwassertemperaturen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. Ausnahmen waren in Abs. 3 vorgesehen.
10.4 Leistungsverweigerungsrecht bei zu kühler Arbeitsumgebung
Während der Geltung der EnSikuMaV dürf...