Maßnahmen zum Energiesparen bis 15. April 2023 verlängert
Seit 1. September 2022 gilt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen
(Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)“. Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einem Beschluss der Bundesregierung zugestimmt, dass die Geltungsdauer der Verordnung über den ursprünglich vorgesehenen 28. Februar hinaus verlängert wird. Die Bundesregierung hatte aufgrund der weiter anhaltenden Notwendigkeit, Gas und Energie einzusparen, beschlossen, die Geltungsdauer zu verlängern und damit weiter einer Gasmangellage vorzubeugen. Die Vorgaben gelten nun bis zum 15. April 2023.
Nach der EnSikuMaV gelten in öffentlichen Gebäuden unter anderem folgende Maßnahmen:
Energieeinsparung durch geringere Höchstwerte beim Heizen
- Durchgangsbereiche in öffentlichen Gebäuden wie Flure, Foyers oder Technikräume dürfen nicht mehr geheizt werden.
- In Arbeitsräumen von öffentlichen Nichtwohngebäuden darf die Lufttemperatur bis auf höchstens 19 Grad geheizt werden, wenn die Beschäftigten überwiegend sitzen und körperlich leichte Tätigkeiten ausführen.
- Für körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen gelten 18 Grad,
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeiten gelten 18 Grad,
- für mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen gelten 16 Grad und
- für körperlich schwere Tätigkeiten gelten 12 Grad.
Energieeinsparung durch Ausschalten des Warmwassers
Wasser zum Händewaschen soll grundsätzlich nicht mehr erwärmt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
Ausnahmen für Krankenhäuser und Schulen
Die Energieeinsparregelungen sind nicht anzuwenden auf Kliniken, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen, geboten ist.
Definition von „öffentlichen Gebäuden“
Als öffentliche Gebäude im Sinn der Verordnung gelten Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht (§ 2 Nr. 3).
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