Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., (BDWS)

Landesgruppen Berlin und Brandenburg

- einerseits -

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

Landesbezirk Berlin und Brandenburg

- andererseits -

§ 1 Geltungsbereich

Der Anhang gilt

 

1.

Räumlich: für die Länder Berlin und Brandenburg

 

2.

Fachlich: für alle Betriebe und Betriebsteile des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe und Betriebsteile, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befassten Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten.

 

3.

Persönlich: für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer, der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.

§ 2 Berufsausbildungsvertrag

 

1.

Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung.

 

2.

Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • einen individuellen Ausbildungsplan.

§ 3 Arbeitszeit

 

1.

Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).

 

2.

Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Art und Ort der Beschäftigung sind dabei ohne Belang.

 

3.

Im Übrigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

§ 4 Ausbildungsvergütung

Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttomonatsvergütung:

  Berlin Brandenburg
Im 1. Ausbildungsjahr 400,00 EUR 400,00 EUR
Im 2. Ausbildungsjahr 550,00 EUR 450,00 EUR
Im 3. Ausbildungsjahr 650,00 EUR 550,00 EUR

§ 5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie:

  • sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder
  • infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen oder
  • aus einem sonstigen Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder
  • an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder Heilverfahren teilnehmen.

§ 6 Freistellung

 

1.

Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an nicht vom Ausbildungsbetrieb veranlassten Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Fall erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.

 

2.

Auszubildende sind aus folgenden besonderen Anlässen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen:

  • bei Wohnungswechsel von Auszubildenden mit eigenem Hausstand 1 Tag
  • bei Eheschließung von Auszubildenden 2 Tage
  • bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft 1 Tag
  • beim Tod des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin oder eines Kindes 2 Tage
  • beim Tod der Eltern, Stiefeltern oder Erziehungsberechtigten, sofern in häuslicher Gemeinschaft 2 Tage ansonsten 1 Tag
  • beim Tod der Schwiegereltern und Geschwister 1 Tag
 

3.

Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, soweit der Vergütungsausfall nicht von Dritten erstattet wird, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:

  • Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlichen Pflichten, zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechtes und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;
  • zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter;
  • zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;
  • zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine;
  • bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder Behandlungen;
  • Mitglieder der Tarifkommission erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Tarifkommission und die Teilnahme an Tarifverhandlungen für die jeweilige Zeit Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung.
 

4.

Auszubildende sind verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Gründe des Fernbleibens glaubhaft in Schriftform nachzuweisen.

§ 7 Urlaub

 

1.

Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Jahresurl...

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