Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V., (BDWS)
Landesgruppen Berlin und Brandenburg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Berlin und Brandenburg
- andererseits -
§ 1 Geltungsbereich
Der Anhang gilt
1. |
Räumlich: für die Länder Berlin und Brandenburg |
3. |
Persönlich: für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmer, der unter Pkt. 2 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile |
Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.
Alle aufgeführten Entgelte sind Bruttoentgelte.
§ 2 Berufsausbildungsvertrag
1. |
Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Die Auszubildenden erhalten eine Ausfertigung. |
2. |
Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:
|
§ 3 Arbeitszeit
1. |
Jugendliche im Berufsausbildungsverhältnis und Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich im Rahmen einer regulären 5-Tage-Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). |
2. |
Arbeitszeit im Sinne der Regelungen ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne Ruhepausen (§ 4 Abs. 1 JArbSchG). Arbeitszeit ist nicht nur die Zeit, in der gearbeitet wird, sondern jede Zeit, in der der Jugendliche ausgebildet oder beschäftigt wird. Art und Ort der Beschäftigung sind dabei ohne Belang. |
3. |
Im Übrigen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). |
§ 4 Ausbildungsvergütung
Auszubildende erhalten nachfolgende Bruttomonatsvergütung:
Berlin | Brandenburg | |
Im 1. Ausbildungsjahr | 400,00 EUR | 400,00 EUR |
Im 2. Ausbildungsjahr | 550,00 EUR | 450,00 EUR |
Im 3. Ausbildungsjahr | 650,00 EUR | 550,00 EUR |
§ 5 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie:
- sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt, oder
- infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen können und sie diese Verhinderung nachweisen oder
- aus einem sonstigen Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen, oder
- an einer von einem Sozialversicherungsträger oder von einer Versorgungsbehörde verordneten Kur oder Heilverfahren teilnehmen.
§ 6 Freistellung
1. |
Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht zur Teilnahme an nicht vom Ausbildungsbetrieb veranlassten Ausbildungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Fall erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen. |
2. |
Auszubildende sind aus folgenden besonderen Anlässen unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen:
|
3. |
Auszubildende werden in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, soweit der Vergütungsausfall nicht von Dritten erstattet wird, für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt:
|
4. |
Auszubildende sind verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Gründe des Fernbleibens glaubhaft in Schriftform nachzuweisen. |
§ 7 Urlaub
1. |
Auszubildende haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Jahresurl... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen