Betriebsvereinbarungen gelten ebenso wie Tarifverträge unmittelbar und zwingend.[1]

Nach dem Tarifvorbehalt[2] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, auch dann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, wenn sie günstigere Regelungen enthalten. Eine ergänzende betriebliche Regelung ist nur dann möglich, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält und Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

Enthält – bei tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien – der Tarifvertrag keine entsprechende Öffnungsklausel, kann in einer Betriebsvereinbarung kein Lohnverzicht vereinbart werden.

Ein Verzicht auf Rechte, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsvereinbarung eingeräumt werden, ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig; die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen.[3]

 
Step by Step

Prüfungsschritte Lohnverzicht bei Betriebsvereinbarung

  1. Sind die Parteien tarifgebunden?
  2. Enthält der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel?
  3. Sieht die Betriebsvereinbarung einen Lohnverzicht oder eine Öffnungsmöglichkeit vor?
  4. Hat der Betriebsrat dem Lohnverzicht zugestimmt?

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