Nachdem Gutscheine früher vor allem als Incentives gewährt wurden, sind sie angesichts der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile zunehmend Teil der regulären Vergütung.
Gutscheine werden mehr und mehr zum regulären Vergütungsbestandteil
Die Zulässigkeit der Gewährung von Gutscheinen als Vergütungsbestandteil anstelle von Geld ergibt sich aus § 107 Abs. 2 GewO. Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmende Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung über die Gewährung von Gutscheinen wird zumeist nicht getroffen. Vielmehr werden Gutscheine in der betrieblichen Praxis in der Regel ohne eine entsprechende Vereinbarung der gesamten Belegschaft gewährt, sodass die Arbeitnehmenden aufgrund wiederholter Gewährung einen vertraglichen Anspruch aus betrieblicher Übung erwerben.
Ändern sich die steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen, kann sich der Arbeitgeber von der Gewährung nur einvernehmlich oder durch eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung lösen. Da eine Änderungskündigung allein zum Zwecke der Entgeltreduzierung ausgesprochen würde, ist diese Option angesichts der hohen rechtlichen Hürden praktisch ausgeschlossen.
Gewährung von Gutscheinen: Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag
Ausgehend hiervon ist anzuraten, die Gewährung von Gutscheinen ausdrücklich arbeitsvertraglich zu regeln und unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen. Die Gründe für den Widerruf müssen im Arbeitsvertrag konkret benannt werden, um eine Unwirksamkeit aufgrund des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vermeiden.
Zu denken ist hier beispielsweise an wirtschaftliche Gründe, wie z. B. negatives wirtschaftliches Ergebnis, Gewinnrückgang oder Unterschreiten bzw. Nichterreichen der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung. Ebenso kann der Wegfall der Steuer- und/oder Sozialversicherungsfreiheit der Gewährung von Gutscheinen als Widerrufsgrund vereinbart werden. Ob der Widerruf letztlich wirksam ist, hängt davon ab, ob er billigem Ermessen entspricht.
Kein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Vergütungsbestandteilen
Zwar ist darüber hinaus denkbar, die Gewährung der Gutscheine mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu versehen, auch um das Entstehen einer (noch nicht bestehenden) betrieblichen Übung zu verhindern. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts scheidet ein Freiwilligkeitsvorbehalt jedoch regelmäßig dann aus, wenn es sich um laufend (wiederholt) gezahltes Entgelt handelt. Werden Gutscheine als Teil der regulären Vergütung, das heißt als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung, gewährt, ist ein diesbezüglicher Freiwilligkeitsvorbehalt in der Regel unzulässig.
Regelungen und Betriebsvereinbarungen zu Gutscheinen und Incentives
Da der Tarifvorbehalt nach § 77 Absatz 3 BetrVG Betriebsvereinbarungen über Arbeitsentgelte regelmäßig verbietet, können die Voraussetzungen der Gewährung von Gutscheinen grundsätzlich nur in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn sie als Incentives – also als freiwillige Leistung des Arbeitgebers – gewährt werden. Der Vorteil einer solchen Betriebsvereinbarung liegt neben den weitreichenden Regelungsmöglichkeiten darin, dass diese ohne Nachwirkung gekündigt werden kann. Aus welchem Grund sich der Arbeitgeber hierzu entscheidet, spielt keine Rolle.
Beachtet werden sollte, dass die Gewährung von Gutscheinen nicht mit anderen Vergütungsbestandteilen in der Betriebsvereinbarung gemeinsam geregelt wird, sondern alleiniger Regelungsgegenstand ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Betriebsvereinbarung trotz der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Leistung nachwirkt, wenn die Gewährung der Gutscheine als Teil eines Gesamtvergütungssystems angesehen wird.
Besteht kein Betriebsrat, sollte die Gewährung von Gutscheinen als Incentive ebenfalls ausdrücklich arbeitsvertraglich geregelt werden. Insoweit gilt das zur Gewährung von Gutscheinen als Teil der regulären Vergütung Gesagte entsprechend. Anders als dort kann die Gewährung von Gutscheinen als (unregelmäßiges) Incentive jedoch nicht nur mit einem Widerrufsvorbehalt, sondern – alternativ – auch unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden. In diesem Fall sollte bei jeder Gewährung erneut ein Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt werden.
Insolvenz des Gutscheinanbieters
Ungeachtet der vertraglichen Grundlage für die Gewährung von Gutscheinen gibt es in der betrieblichen Praxis immer wieder Probleme mit der wirtschaftlichen Absicherung derartiger Gutscheine. Hier stellt sich die Frage, was geschieht, wenn der Schuldner des Gutscheins Insolvenz anmelden muss.
Da ein Gutschein in der Regel drei Jahre lang gültig ist, wird man auch eine Verpflichtung des Arbeitgebers annehmen müssen, binnen dieser drei Jahre für die Einlösungsmöglichkeit einzustehen. Kommt der Arbeitgeber dieser Vertragspflicht nicht nach und wird die Leistung unmöglich, wird er zwar nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit. Er ist aber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gegenüber gegebenenfalls zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.
der Gutscheinanbieter meiner Firma hat Insolvenz angemeldet. Voraussichtlich wird aber kein Insolvenzverfahren eingeleitet, da keine Mittel mehr vorhanden sind. Bedeutet das für mich als Arbeitnehmer, dass ich die über 600 € angesammelte "Mitarbeiterwertschätzung" abschreiben kann oder gibt es noch eine geringe Hoffnung, dass der Arbeitgeber, wie im letzten Abschnitt Ihres Beitrages Verantwortung übernehmen muss?
Zitat:
"Er ist aber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gegenüber gegebenenfalls zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet"
Wie ist das gegebenenfalls zu verstehen ? Es gibt hier ja hoffentlich eine rechtliche Grundlage. Ich persönlich würde mich über eine menschlich, verantwortliche Grundlage freuen.
Vielen Dank vorab
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Ich gebe derzeit JET Tankgutscheine aus, ich hatte die Info, dass man bei der Ausgabe nicht nur Datum und Unterschrift vom Mitarbeiter benötigt sondern auch die Gutscheinnummer notieren muss, ist das richtig? Gibt es hierzu ein Infoblatt, damit es bei der SV-Prüfung keine Probleme gibt. Vielen Dank vorab
bei dieser Frage können wir leider nicht weiterhelfen. Am ehesten kann ein Betriebsprüfer Auskunft geben.
Viele Grüße sendet die
Haufe Online-Redaktion Personal
ich hätte folgende Frage, die vielleicht nicht ganz zum Thema passt ;)
Ich bin Vorstandsvorsitzender einer AG. Einer meiner Abteilungsleiter hat von seinem privaten Geld 20 x 25,00 EUR Tankgutscheine gekauft, die er im Rahmen von Incentives und Tombolas seinen Mitarbeitern zukommen lassen möchte. Jetzt hat er bei unserem Accounting eine Kostenerstattung in Höhe von 500,00 EUR eingereicht. Accounting verlangt vom Abteilungsleiter eine Liste der beschenkten Mitarbeiter, um die Beträge steuertechnisch korrekt melden zu können. Noch weiß der Abteilungsleiter aber nicht, wer im Einzelnen einen Gutschein erhält. Muss er mit seiner Kostenerstattung nun warten, bis er alle Gutscheine vergeben hat oder gibt es die Möglichkeit ihm die 500,00 EUR sofort zu erstatten und er meldet die beschenkten Mitarbeiter erst nach Vergabe aller Gutscheine.
Viele Grüße,
Torsten
grundsätzlich sind Verlosungsgewinne steuerpflichtig, wenn sie eine Gegenleistung für bestimmtes Verhalten (bspw. Umsatzsteigerung) darstellen. Werden sie im Rahmen einer Betriebsveranstaltung ausgegeben, wird der Wert der Lose auf den Freibetrag pro Kopf hinzugerechnet. Allerdings muss diese Feier für die Steuerfreiheit auch allen Arbeitnehmern offen stehen.
Bei derartig detaillierten Anfragen, rate ich Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen, da wir keine Rechtsberatung bieten.
Ihre Haufe Online Redaktion
Eine Frage: habe ich das folgende richtig verstanden:
Wenn man als Mitarbeiter im Dezember 2021 einen Warengutschein über 100 Euro bekommen hat, bedeutet das, dass man das in der Steuererklärung extra angeben muss und darauf Steuern zahlen muss!?
Mit freundlichem Gruss
Rachel W.
ich empfehle Ihnen im Lohnbüro des Arbeitgebers nachzufragen, ob der Gutschein bereits versteuert wurde.
Ihre Haufe Online Redaktion
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung. Wir nehmen uns Ihrer Frage an und beantworten sie schnellstmöglich. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld.
Vielen Dank und viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal
z.B. eine Kaufland-Gutscheinkarte. Diese kann ausschließlich zum Bezahlen an der Kasse verwendet werden. Es wird kein Wechselgelb ausbezahlt. Aber: Wenn ich eine Kiste Sprudel kaufe muss ich dafür auch Pfand bezahlen. Dieses bekomme ich theoretisch als Bargeld im Nachhinein ausbezahlt. Ist das irgendwo geregelt ?
vielen Dank für Ihre Überlegungen. Eine Kiste Sprudel (einschließlich Pfand) ist steuerlich begünstigt. Die Rückgabe des Leerguts ist eine Folge des Verbrauchs – und die Erstattung des Pfands ein neues Rechtsgeschäft und steht damit in keinem Zusammenhang mit der Gutscheinkarte des Arbeitgebers.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal