Begriff

Als Entgelt wird die Vergütung des Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit bezeichnet. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers. Im Lohnsteuerrecht wird anstelle des Begriffs "Entgelt" die Bezeichnung "Arbeitslohn" verwendet. Im Sozialversicherungsrecht spricht man stets von "Arbeitsentgelt".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage für das Entgelt ist der Arbeitsvertrag. Besteht keine vertragliche Vereinbarung, greift § 612 BGB. Zu beachten sind auch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) und das Mindestlohngesetz (MiLoG).

Lohnsteuer: Lohnsteuer ist die Einkommensteuer, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG). Welche Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, bestimmt § 19 EStG. Der Begriff des Arbeitslohns ist in § 2 LStDV definiert.

Sozialversicherung: Für die Sozialversicherung enthält § 14 SGB IV die Generaldefinition des Begriffs "Arbeitsentgelt". Ergänzend dazu enthält die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) detaillierte Regelungen, welche Vergütungen zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören.

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