Werden steuerfreie Entgeltersatzleistungen von anderen Stellen und nicht vom Arbeitgeber gezahlt, ist dieser mittelbar nur dann betroffen, wenn er für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer solch steuerfreie Leistungen erhält (z. B. Krankengeld) keinen Arbeitslohn zahlt. Damit das Finanzamt Kenntnis von solchen Zeiten erhält, in denen der Arbeitnehmer unter Umständen steuerfreie und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgeltersatzleistungen bezogen haben könnte, muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 2) und im Lohnkonto den Buchstaben U (= Unterbrechung) eintragen, wenn die Zahlung von Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage weggefallen ist.

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