Zusammenfassung
Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei Entgeltersatzleistungen um Sozialleistungen. Sie werden anstelle wegfallender Entgeltansprüche direkt durch die Sozialleistungsträger an den Leistungsberechtigen gezahlt (z. B. Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Übergangsgeld).
Im Lohnsteuerrecht ist der Begriff "Entgeltersatzleistungen" nicht eindeutig bestimmt. Darunter sind Lohnersatzleistungen zu verstehen, die aus unterschiedlichen Gründen als Ausgleich für weggefallenes bzw. fehlendes Arbeitseinkommen gezahlt werden. Solche Zahlungen können aus öffentlichen Mitteln oder unmittelbar vom Arbeitgeber geleistet werden. Folglich fallen die nach dem SGB III gezahlten Sozialleistungen als auch vom Arbeitgeber geleistete Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz oder beamtenrechtlichen Vorschriften darunter. Für den Arbeitnehmer sind diese Leistungen regelmäßig steuerfrei; sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen ergibt sich aus § 3 EStG sowie § 32b EStG. § 32b Abs. 1 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der steuerlich relevanten Lohn-/Entgeltersatzleistungen.
Sozialversicherung: Soweit es im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, haben die Arbeitgeber nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 98 Abs. 1 SGB X dem Leistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt zu erteilen.
Lohnsteuer
1 Steuerfreie Lohnersatzleistungen
Folgende vom Arbeitgeber gezahlte steuerfreie Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind deshalb gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15 und Nummer 15a) anzugeben:
Negatives Ergebnis bei Verrechnung
Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu bescheinigen.
2 Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung
Werden steuerfreie Entgeltersatzleistungen von anderen Stellen und nicht vom Arbeitgeber gezahlt, ist dieser mittelbar nur dann betroffen, wenn er für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer solch steuerfreie Leistungen erhält (z. B. Krankengeld) keinen Arbeitslohn zahlt. Damit das Finanzamt Kenntnis von solchen Zeiten erhält, in denen der Arbeitnehmer unter Umständen steuerfreie und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgeltersatzleistungen bezogen haben könnte, muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 2) und im Lohnkonto den Buchstaben U (= Unterbrechung) eintragen, wenn die Zahlung von Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage weggefallen ist.
Sozialversicherung
1 Arbeitgeberpflichten
Die Arbeitgeber wirken bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen durch die Sozialleistungsträger mit. Der Arbeitgeber muss dem Sozialleistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung geben sowie das erzielte Arbeitsentgelt bescheinigen. Die Entgeltbescheinigungen sind per gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder über das SV-Meldeportal zu übermitteln.
Zu den Sozialleistungen, bei denen der Arbeitgeber eine besondere Mitwirkungspflicht hat, gehören Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese zahlt der Arbeitgeber sogar aus und rechnet sie dann mit der zuständigen Stelle ab.
2 Beitragsrechtliche Regelungen
Während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung wird in der Regel kein Entgelt gezahlt. Daher sind vom Arbeitgeber keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, solange ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht. Zuschüsse, die Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistu...