Folgende vom Arbeitgeber gezahlte steuerfreie Entgeltersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind deshalb gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15)[1] anzugeben:
- das Kurzarbeitergeld,
- das Saison-Kurzarbeitergeld,
- der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,
- Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- sog. Altersteilzeitzuschläge,
- die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz und
- die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz.[2]
Negatives Ergebnis bei Verrechnung
Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu bescheinigen.
S. Altersteilzeit.
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