Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu erbringen hat. Es beträgt somit grundsätzlich die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (sog. Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen über die Freistellung von der Arbeitsleistung (Blockmodell) ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige laufende Arbeitsentgelt als Regelarbeitsentgelt maßgebend.
Regelarbeitsentgelt bei variablen und unregelmäßigen Lohnbestandteilen
Beispielsweise bei variablen Lohnbestandteilen ist das Regelarbeitsentgelt jeden Monat neu festzusetzen. Hierbei darf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung nicht überschritten werden. Neben den laufenden Bezügen können folgende weitere Leistungen zum Regelarbeitsentgelt gehören:
- vermögenswirksame Leistungen,
- Prämien und Zulagen,
- steuer- und beitragspflichtige Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile (z. B. Privatnutzung eines Firmenwagens).
Einmalige und somit nicht regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelte, wie z. B. Jahressondervergütungen, oder nicht für die vereinbarte Arbeitszeit geleistete Beträge, wie z. B. Überstundenvergütungen, bleiben unberücksichtigt.
Umgelegte Einmalzahlungen erhöhen das Regelarbeitsentgelt
Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem 1/12 ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen. Die auf diese Weise ausgezahlten Beträge erhöhen das laufende Regelarbeitsentgelt.
Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu können beispielsweise gehören:
- Schmutzzulagen,
- Leistungs- und Erschwerniszulagen sowie
- Zulagen für Rufbereitschaft.
Unschädlich ist, wenn der Arbeitnehmer die zulagenbegründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich nicht ausübt.
Rückschauende Betrachtung erforderlich
Auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, gehören zum regelmäßig zu zahlenden Arbeitsentgelt, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Insoweit ist für jeden Monat, in dem jeweils eine versicherungspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden 3 Monaten durchgehend als versicherungspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum Regelarbeitsentgelt. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit) werden bei der Feststellung des jeweiligen Referenzzeitraums von 3 Monaten ausgeklammert.