Überblick

Als Entgeltersatzleistungen werden Leistungen der Sozialversicherung bezeichnet, die an die Stelle wegfallender Entgeltansprüche treten (Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Übergangsgeld).

Entgeltersatzleistungen werden i. d. R. nicht vom Arbeitgeber gezahlt. Sie unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Bei der Einkommensteuer ist der Bezug dieser Sozialleistungen formal steuerfrei. Er löst aber wegen der in diesen Fällen vorgeschriebenen besonderen Steuersatzberechnung (Progressionsvorbehalt) gleichwohl eine höhere Abgabenlast aus.

Der Bezug einer Entgeltersatzleistung löst im Regelfall Versicherungspflicht in einzelnen Sozialversicherungszweigen aus. Unter welchen Voraussetzungen die Versicherungspflicht in der Renten- oder Arbeitslosenversicherung eintritt und wie die Beiträge berechnet werden, sind Themen dieses Beitrags. Ebenfalls werden der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die anfallenden Meldungen beschrieben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Entgeltersatzleistungen fallen unter die Steuerbefreiungsvorschriften des § 3 EStG. An erster Stelle zu nennen ist § 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG für Leistungen aus der Krankenversicherung bzw. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem SGB III. Die Steuerfreiheit anderer staatlicher Sozialleistungen wie der Aufstockungsbeträge sind in § 3 Nr. 28 EStG bzw. das Elterngeld in § 3 Nr. 67 EStG verankert. Die in diesen Fällen zu beachtende Steuersatzberechnung ist als Progressionsvorbehalt in § 32b EStG vorgeschrieben.

Sozialversicherung: In der Kranken- und Pflegeversicherung wird eine bestehende versicherungspflichtige Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI fortgeführt. In der Rentenversicherung besteht die Versicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung gründet sich die Versicherungspflicht auf § 26 Abs. 2 SGB III.

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