Grundsätzlich wird der mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen beitragspflichtig, wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird.[1] Zu berücksichtigen sind hierbei die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers. In den nachfolgenden Sonderfällen gilt es jedoch Besonderheiten zu beachten.

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