Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht für 6 Wochen (= 42 fortlaufende Kalendertage ohne Rücksicht auf die Arbeitstage des erkrankten Arbeitnehmers, Sonn- oder Feiertage). Die Berechnung erfolgt nach den §§ 187 f. BGB. Sie beginnt bei einem Arbeitnehmer, der während des Arbeitstags wegen Arbeitsunfähigkeit die Arbeit niederlegen muss, erst am folgenden Tag zu laufen. Für den Tag der Erkrankung erhält der Arbeitnehmer das volle Arbeitsentgelt. Wird der Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt arbeitsunfähig, zählt dieser Tag für den Anspruchszeitraum bereits mit.
Eine Arbeitsunfähigkeit während einer Streikteilnahme begründet keinen Anspruch; wird der Arbeitgeber nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestreikt, bleibt der Anspruch dagegen bestehen. Der Arbeitnehmer kann durch entsprechende Erklärungen, sich am Streik zu beteiligen oder seine Streikteilnahme zu beenden, den Anspruch begründen oder entfallen lassen. Ein so begründeter Anspruch entfällt nur dann, wenn dem Arbeitgeber eine Beschäftigung streikbedingt unzumutbar ist oder er seinen Betrieb stilllegt. Der Anspruch entfällt ebenfalls bei einer Aussperrung. Ruht das Arbeitsverhältnis (z. B. bei Mutterschutzfristen, Sonderurlaub) bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, verringert sich der Anspruchszeitraum nicht, sondern beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der Ruhensphase seine Arbeitsleistung wieder aufgenommen hat.
Der Zeitraum von 6 Wochen verlängert sich nicht um die Tage einer während der Arbeitsunfähigkeit hinzutretenden weiteren Erkrankung. Bei zeitlich nachfolgender, erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge einer anderen Erkrankung entsteht dagegen ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch in voller Länge. Einschränkungen gelten bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit. Bei einer Fortsetzungskrankheit aufgrund desselben Grundleidens entsteht ein erneuter Anspruch erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit bzw. alle 12 Monate neu. Dieser 12-Monatszeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG beginnt bei zeitlich aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnissen neu.
Der Anspruchszeitraum endet zu dem in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt festgesetzten Kalendertag bzw. mit Ablauf des 42. Kalendertags, wenn die Arbeitsunfähigkeit über diese Höchstgrenze fortbesteht.
Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen des Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen – dies erfolgt normalerweise durch Vorlage der ärztlichen AU-Bescheinigung. Ist er jedoch innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, trifft den Arbeitnehmer die entsprechende Darlegungslast, der er durch Entbindung seines Arztes von dessen Schweigepflicht nachkommen muss. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist sowohl unter verfassungs- als auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten gerechtfertigt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, trifft dagegen den Arbeitgeber.