Konstellation 1: Einheit des Verhinderungsfalls

Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit erneut oder unmittelbar danach, verlängert sich der Zeitraum von 6 Wochen nicht um die Tage der hinzutretenden weiteren Erkrankung (sog. Einheit des Verhinderungsfalls).

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und einer dem Arbeitnehmer im Wege der Erstbescheinigung attestierten weiteren Arbeitsunfähigkeit deuten regelmäßig auf einen einheitlichen Verhinderungsfall hin.[1]

Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn:

  • die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen,
  • zwischen den bescheinigten Arbeitsverhinderungen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.
Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten späteren Zeitpunkt bestanden hat oder schon während der unmittelbar vorangehenden (ersten) 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit.[2]
Konstellation 2: Andere "neue" Erkrankung
Erkrankt ein Arbeitnehmer nach einer bereits beendeten Erkrankung (z.B. Grippe) später durch eine andere Erkrankung (z.B. Blinddarmentzündung), entsteht ein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Länge. Die 6-Wochen-Frist beginnt in dem Fall neu zu laufen.


Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankung

Grundsätzlich endet der Anspruchszeitraum an dem in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt festgelegten Tag oder nach 42 Tagen, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht.

Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiträume eines Arbeitnehmers lassen die Vermutung zu, dass eine Fortsetzungserkrankung besteht. Geht der Arbeitgeber davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeiten auf derselben Krankheitsursache beruhen, kann er sich auf das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung berufen, sofern die gesetzlichen Ausnahmen nicht eingreifen:

  • Seit der Erstbescheinigung sind 12 Monate vergangen oder
  • zwischen den Arbeitsunfähigkeiten liegen mindestens 6 Monate.

Lehnt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung unter Hinweis auf eine Fortsetzungskrankheit und Erfüllung des 6-Wochen-Zeitraums ab, muss er im Falle eines Rechtsstreits den Beweis erbringen, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Da dem Arbeitgeber der Beweis jedoch ohne Kenntnis der Krankheitsursachen kaum gelingen kann, trägt der Arbeitnehmer eine abgestufte Darlegungslast.[3]

Konstellation 3: Fortsetzungserkrankung

Erkrankt ein Arbeitnehmer erneut infolge derselben Krankheit, gibt es Einschränkungen. Bei einer Fortsetzungskrankheit aufgrund desselben Grundleidens innerhalb von 12 Monaten, wird die bisherige Arbeitsunfähigkeit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch angerechnet, wenn zwischen den Arbeitsunfähigkeiten weniger als 6 Monate liegen.

Darlegungslast: Den Arbeitnehmer trifft eine abgestufte Darlegungslast. Klagt er auf Entgeltfortzahlung, muss er im Prozess darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht, z.B. durch Vorlage einer Erstbescheinigung.

Beweislast: Der Arbeitgeber trägt im Prozess die Beweislast für eine Fortsetzungserkrankung. Bestreitet der Arbeitgeber nach Darlegung des Arbeitnehmers, dass es sich um eine neue Krankheit handelt, hat der Arbeitnehmer daraufhin Tatsachen vorzutragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen.[4]

An den Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers stellt das BAG hohe Anforderungen. So kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer schildert, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit den Erkrankungen einhergingen und welche Auswirkungen diese auf seine Arbeitsfähigkeit hatten.

Nicht ausreichend:

  • Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die entsprechenden Zeiträume
  • Verweis auf den Diagnoseschlüssel
  • Verweis auf Mitteilungen der Krankenkassen

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