Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit in jedem Fall unverzüglich mitzuteilen.[1] Bei einer länger als 3 Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit ist zudem der Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attests am nächstfolgenden, individuellen Arbeitstag des erkrankten Arbeitnehmers zu erbringen (frühestens, aber nicht zwingend der 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).

Seit dem 1.1.2023 ist das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend. Die AU-Bescheinigung nach dem neuen § 5 Abs. 1a EFZG[2] erfolgt nur noch digital. Der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer muss weiterhin die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ärztlich feststellen lassen. Die Pflicht zur Vorlage der AU-Bescheinigung hingegen entfällt.

Der ärztlichen AU-Bescheinigung kommt ein sehr hoher Beweiswert zu, der nur durch objektiv begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit erschüttert werden kann.[3]

Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG auch schon früher, insbesondere bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Dieses Recht steht im nicht weiter gebundenen Ermessen des Arbeitgebers; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht, oder dass ein sonstiger Sachgrund vorliegt.[4] Eine tarifliche Regelung steht dem freien Ermessen nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt.[5] Bei einer allgemeinen Regelung zur Pflicht frühzeitiger Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[6]

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