Seit 2012 sieht das Entgeltfortzahlungsgesetz die Entgeltfortzahlung (neben derjenigen an Feiertagen) nicht nur wegen Krankheit vor. Vielmehr besteht eine Sonderregelung für die Arbeitsunfähigkeit infolge von Organspenden.

1.1.1 Krankheit

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er infolge von Krankheit verhindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Begriff "Krankheit" ist im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung versteht darunter jeden regelwidrigen Körper- und Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf.[1] Der Krankheitsbegriff geht damit weiter, als er im landläufigen Sinn verstanden wird; er entspricht vielmehr dem medizinischen Begriff und wird lediglich dadurch eingeschränkt, dass die Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit[2] führen muss.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für Krankheiten

Veranlagungen oder Geburtsfehler[3], Ansteckung, Berufskrankheiten, Ausfälle infolge Alkoholabhängigkeit[4], Drogen- oder Nikotinsucht[5], behebbare Sterilität[6], Unfälle (auch Arbeits-, Sport- oder Verkehrsunfälle), missglückter Selbstmordversuch.[7]

Es kommt in allen Fällen nicht darauf an, ob die Krankheit heilbar oder nicht heilbar ist. Auch spielt es keine Rolle, ob die Krankheit oder deren Entstehung mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht. Schließlich spielt auch die Ursache der Krankheit keine Rolle (außer ggf. hinsichtlich des Verschuldens wegen des Entgeltfortzahlungsanspruchs).

Nicht als Krankheit zu betrachten ist hingegen eine normal verlaufende Schwangerschaft. Ebenfalls nicht als Krankheit i. S. d. § 3 EFZG gelten medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen[8] sowie künstliche Befruchtungen außerhalb der Voraussetzungen des § 27a SGB V. Auch ein altersbedingtes Nachlassen der Kräfte oder der Konzentrationsfähigkeit sind keine Krankheit.[9]

1.1.2 Organspenden

Für Organspenden findet sich seit 2012 eine Regelung in § 3a EFZG. Diese Bestimmung ordnet die Entgeltfortzahlung bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Organspende nach § 8 TransplG oder nach § 8a TransplG an (Transplantation von Organen sowie Knochenmarkspenden minderjähriger Kinder). Nicht einbezogen wurden 2 weitere Sonderfälle der Organspende, nämlich die Organentnahme im Rahmen einer medizinischen Behandlung[1] sowie die Organentnahme zur Rückübertragung.[2] Führen diese beiden Fälle zu einer Arbeitsunfähigkeit bzw. verlängern diese Maßnahmen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

§ 3a Abs. 1 EFZG verlangt lediglich die Arbeitsunfähigkeit[3] des Arbeitnehmers, ein Nichtverschulden ist anders als bei § 3 EFZG nicht erforderlich. Die Bestimmung ordnet die Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen an, auch die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu Fortsetzungserkrankungen findet auf wiederholte Organspenden entsprechende Anwendung.[4] Die Berechnung des Entgeltes richtet sich nach den für Krankheit geschaffenen Vorschriften, auch für das Zusammenfallen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Organspende gilt § 8 EFZG in gleicher Weise wie bei Krankheit.

Der Arbeitgeber kann nach § 3a Abs. 2 EFZG die geleistete Entgeltfortzahlung, einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, erstattet bekommen. Zahlungsschuldner ist die gesetzliche oder private Krankenkasse des Empfängers der Organspende, bei Beamten, Richtern und Soldaten anteilig auch der Beihilfeträger. Der Arbeitgeber muss die Erstattung beim Zahlungsschuldner beantragen. Ob der Arbeitgeber tatsächlich – wie in der Gesetzesbegründung zugesagt – die vollen Kosten der Entgeltfortzahlung erstattet bekommt, erscheint in zwei Konstellationen fraglich: Ist der Organempfänger privat krankenversichert, wird – soweit ersichtlich – keine gesetzliche Verpflichtung der Krankenversicherungen geschaffen, um die tatsächlichen Entgeltfortzahlungskosten zu erstatten. Vielmehr sieht § 3a Abs. 2 Satz 2 EFZG lediglich die Erstattung in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes vor, also in der von der Krankenversicherung selbst festgelegten Höhe. Der Gesetzgeber vertraut insofern auf eine freiwillige Selbstverpflichtung der Krankenversicherungen, die aber – wie die Gesetzesbegründung einräumt – schon nicht den Arbeitgeberanteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag enthält. Offen ist schließlich, ob und wie der Arbeitgeber seine Aufwendungen erstattet bekommt, wenn der Organempfänger im Ausland lebt und dort versichert ist.

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