1.2.2.1 Arbeitskampf
Arbeitnehmer, die streiken oder ausgesperrt werden oder die von einer Betriebsstilllegung im Umfang des Streikaufrufes erfasst werden, haben keinen Anspruch auf Feiertagslohnzahlung. Dies gilt auch, wenn die Arbeit ohne den Feiertag nach den Regeln der Arbeitskampfrisikolehre ausgefallen wäre.
Erklärt die Gewerkschaft einen Streik vor dem Feiertag für beendet und nimmt sie den Arbeitskampf nach dem Feiertag wieder auf, so ist eine solche Handhabung des Arbeitskampfrechts rechtsmissbräuchlich. Hat die Aussetzung des Streiks keine zumindest vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeit zum Ziel, so besteht der Feiertagslohnzahlungsanspruch nicht.
1.2.2.2 Arbeitsunfähigkeit
Treffen Feiertag und Arbeitsunfähigkeit zusammen, so besteht nach § 4 Abs. 2 EFZG ein Anspruch nach den Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Höhe des Anspruchs bemisst sich jedoch nach § 2 EFZG. Der Arbeitnehmer hat danach auch Anspruch auf Fortzahlung auch etwaiger Feiertagszuschläge.
1.2.2.3 Urlaub, Freistellungen, sonstige Ruhenszeiten
Fällt ein Feiertag in die Urlaubsperiode eines Arbeitnehmers, so kann dem Arbeitnehmer an diesem Tag kein Urlaub gewährt werden, weil er ohnehin nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach § 2 EFZG.
Das gilt aber nur, wenn an dem Feiertag die Arbeit ausfällt. Hätte der Arbeitnehmer ohne den Urlaub auch am Feiertag arbeiten müssen, so muss er für diesen Tag Urlaub nehmen; die Entgeltfortzahlung richtet sich dann für den Feiertag allein nach Urlaubsrecht.
Anders verhält es sich hingegen, wenn für den Arbeitnehmer eine Freistellung und ein Feiertag zusammenfallen. Hier hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt.
Gleiches gilt, wenn vertraglich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart ist und in den Ruhenszeitraum ein Feiertag fällt. Dann entfällt die Arbeit an jenem Feiertag nicht infolge des Feiertags, sondern infolge des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Feiertagsentgelt ist nicht zu zahlen.
1.2.2.4 Kurzarbeit
Dieser Sonderfall wird von § 2 Abs. 2 EFZG geregelt. Für Feiertage in einer Kurzarbeitsperiode fingiert die Bestimmung, dass die Arbeit allein infolge des Feiertages ausgefallen sei. Folglich hat der Arbeitgeber zur Entlastung der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer das Entgelt fortzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dann allerdings nicht Entgelt in der Höhe fortzuzahlen, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Vielmehr soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur so stellen, wie dieser ohne Feiertag hinsichtlich des Entgelts gestanden hätte. Fortzuzahlen sind also
- das der am Feiertag ausgefallenen Kurzarbeit entsprechende Arbeitsentgelt (diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 EFZG) und
- ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.
Während das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit nicht zu versteuern ist, unterliegt der vom Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 EFZG zu zahlende Betrag der Einkommensteuer, die vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Da der Arbeitgeber in der Kurzarbeitsphase Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge alleine trägt, hat er auch die entsprechenden, auf das von ihm fortgezahlte Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zu übernehmen. Diese Rechtsprechung wird in der Literatur auch auf die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung erstreckt.
1.2.2.5 Witterungseinflüsse und Wegerisiko
Hätte der Arbeitnehmer infolge der Witterung am Feiertag nicht zur Arbeit erscheinen können, ist der Feiertag nicht alleinige Ursache des Arbeitsausfalls. Es gelten dann die Regeln des Wegerisikos, mithin besteht regelmäßig keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.