4.1 Schichtarbeit
Besondere Fragen zur Gewährung von Feiertagsbezahlung können bei Arbeitszeitsystemen auftreten, die andere als eine regelmäßige und gleichmäßig festgelegte tägliche Arbeitszeit vorsehen. Dies betrifft zunächst die Schichtarbeit.
Insbesondere in Schichtsystemen mit wechselndem Einsatz fällt die Arbeit an einem Feiertag nur dann gerade aufgrund des Feiertages aus – und generiert damit die Entgeltfortzahlung –, wenn die Schichteinteilung einem bestimmten Schema folgt, aus dem heraus sich für einen gewissen Zeitraum im Voraus objektiv vorhersagen lässt, dass der Arbeitnehmer an dem Feiertag tatsächlich zur Arbeit eingeteilt worden wäre. Sieht ein (Dienst-) oder Schichtplan hingegen regelmäßig die Herausnahme von Feiertagen vor, so soll für den Feiertag ein Entgeltanspruch nach § 2 EFZG entstehen.
Werden gleichzeitig Zeitkonten geführt, so ist dem Ist-Konto für den Feiertag auch die Zeit ohne Abschläge zuzuschreiben, die der Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätte.
Fällt eine Schicht nur teilweise in den Feiertag und muss sie deswegen komplett ausfallen, so hätte der Arbeitgeber streng genommen nur für den auf den Feiertag entfallenden Teil der Schicht Entgeltfortzahlung zu leisten. Rechtsprechung und Literatur billigen dem Arbeitnehmer indes den Entgeltfortzahlungsanspruch für die gesamte Schicht zu.
Entgeltfortzahlung für die gesamte Schicht
Schicht beginnt abends um 22 Uhr und endet morgens um 6 Uhr. Wegen eines Feiertags könnte eine Schicht nur von 22 Uhr bis 0 Uhr dauern. Sie ist für den Arbeitgeber in dieser Kürze sinnlos und fällt deswegen vollständig aus.
Nach § 9 Abs. 2 ArbZG können in mehrschichtigen Betrieben Beginn und Ende der Feiertagsruhe jeweils um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Die Arbeit muss trotzdem 24 Stunden (zuzüglich der täglichen Ruhezeit von grundsätzlich 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG) ruhen. Wird also der Beginn der Feiertagsruhe auf eine Zeit nach 0 Uhr verschoben, muss automatisch auch das Ende der Feiertagsruhe mindestens um dieselbe Zeitspanne in den nächsten Tag hinein verschoben werden. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann die Durchführung der Schichten trotz Feiertag häufig ermöglicht werden.
Verschiebung der Feiertagsruhe
Ausgangsfall wie oben (Schicht von 22 Uhr bis feiertags 6 Uhr). Der Beginn der Feiertagsruhe kann auf 6 Uhr am Feiertag verschoben werden. Die Schicht kann vollständig gearbeitet werden; Arbeit fällt dann für diese Schicht nicht aus, statt Feiertagsentgeltfortzahlung ist folglich reguläres Arbeitsentgelt zu zahlen.
Fällt hingegen ein Feiertag in eine Freischicht, in der der Arbeitnehmer nicht zu arbeiten hat, so entfällt die Arbeit nicht wegen des Feiertages, sondern wegen der Freischicht. Daher hat der Arbeitnehmer in diesem Fall keinen Anspruch auf Feiertagsentgeltzahlung.
4.2 Variable Arbeitszeit
Bei variabler Arbeitszeit ist – wie auch bei fester Arbeitszeit – Feiertagsentgeltfortzahlung nur zu leisten, wenn der Arbeitnehmer am fraglichen Tag gearbeitet hätte, wenn der Tag kein Feiertag gewesen wäre. Im Streitfall hat der Arbeitnehmer dies darzulegen und zu beweisen. Es kommt folglich auf die konkrete Arbeitszeitregelung im Einzelfall an, ob und unter welchen Konditionen Arbeit infolge des Feiertags ausfällt und nach § 2 EFZG Entgelt fortzuzahlen ist. Wird dem Arbeitgeber die Disposition über die Arbeitszeiten eingeräumt, kann der Arbeitsausfall am Feiertag dadurch stark gemindert werden, dass die Arbeit auf die umliegenden Tage verteilt wird.
Wird keine Regelung getroffen, will die Literatur dem Arbeitnehmer mit einer Durchschnittsbetrachtung der Vergangenheit entgegenkommen: wurde in der Vergangenheit an dem Wochentag, auf den der Feiertag fällt, häufig gearbeitet, soll eine Vermutung für einen Arbeitsausfall am Feiertag sprechen. Diese Vermutung habe der Arbeitgeber zu widerlegen.
Werden Zeitkonten geführt, so ist dem Ist-Konto für den Feiertag auch die Zeit ohne Abschläge zuzuschreiben, die der Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätte.