Informationen über diesen Tarifvertrag

Entgeltrahmen-TV, Weinkellereien u. Weinhandlungen, Rheinland-Pfalz, 09.05.1980 (AVE-Anfang: 01.04.1984; AVE-Ende: 30.06.2004)

Nummer: 13338.003

Klassifizierung: Entgeltrahmen-TV

Fachbereich: Weinkellereien u. Weinhandlungen

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 09. Mai 1980

AVE
AVE Anfang 01. April 1984
AVE Ende 30. Juni 2004

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 96 vom 22. Mai 1984

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für Weinkellereien und Weinhandlungen

vom 10. April 1984

Aufgrund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz der nachstehend bezeichnete Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt:

Entgeltrahmentarifvertrag für die Weinkellereien und Weinhandlungen in Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 1980 mit Ausnahme des § 2 Nr. 3 letzter Satz und Nr. 8

Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. April 1984.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die anderweitig tariflich gebunden sind. Soweit Bestimmungen des Entgeltrahmentarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt

Entgeltrahmentarifvertrag für die Weinkellereien und Weinhandlungen in Rheinland-Pfalz

vom 9. Mai 1980

Zwischen den

Vereinigten Arbeitgeberverbänden Nahrung

und Genuß Hessen, Rheinland-Pfalz e.V.,

Wiesbaden,

einerseits,

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten,

Landesbezirk Hessen/Rheinland-Pfalz/Saar,

Frankfurt am Main,

andererseits

wird folgender Entgelt-Rahmentarifvertrag abgeschlossen

§ 1 Geltungsbereich

 

a)

räumlich:

für das Land Rheinland-Pfalz

 

b)

fachlich:

für die Weinkellereien und Weinhandlungen

 

c)

persönlich:

für alle Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind

§ 2 Grundsätze für die Eingruppierung u. Vergütung

 

1.

Jeder Arbeitnehmer erhält eine Monatsvergütung nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages; diese richtet sich nach der vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeit und seiner danach vorgenommenen Eingruppierung in eine der nachfolgend aufgeführten Bewertungsgruppen.

Die Entgeltzahlung für unständig oder in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, z.B. Saisonarbeitskräfte, Aushilfen usw. kann abweichend vom Monatsentgelt nach geleisteten Arbeitsstunden gemäß der Stundenentgelttabelle erfolgen.

Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht die die Berufsbezeichnung maßgebend.

 

2.

Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der tariflichen Bewertungsgruppen sowie Beispiele für typische Tätigkeiten der jeweiligen Bewertungsgruppe.

Die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele sind Richtbeispiele und dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog.

Die Beispiele begründen nur in Verbindung mit den Gruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale.

 

3.

Auf Arbeitnehmer im Verkaufsaußendienst findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Entgeltgrundsätze und Entgeltformen für diesen Personenkreis werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt. Die Tarifvertragsparteien werden hiervon informiert.

 

4.

Soweit die Merkmale einer Bewertungsgruppe einen bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ansprechen, ein Arbeitnehmer diesen aber nicht durchlaufen hat, ist er doch in diese Bewertungsgruppe einzustufen, wenn die ihm übertragene und von ihm ausgeführte Arbeit die Anforderungen dieser Bewertungsgruppe erfüllt. Unberührt bleiben in Tätigkeitsbeispielen etwa genannte Voraussetzungen (z.B. Meisterprüfung). Andererseits begründet ein bestimmter Ausbildungsgang für sich allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Bewertungsgruppe.

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt eine bestandene jeweils einschlägige Prüfung.

 

5.

Die Wertung einer Tätigkeit als "selbständig" oder "verantwortlich" im Sinne der Gruppenmerkmale wird nicht dadurch beeinflußt, daß sie der Dienstaufsicht und Erfolgskontrolle durch übergeordnete Stellen in der Arbeitsorganisation unterliegt.

 

6.

Voraussetzung für die Eingruppierung als Vorarbeiter oder als Meister ist die Einsetzung.

 

7.

Arbeitnehmer, die in eine höhere Bewertungsgruppe aufrücken, erhalten das dem bisherigen tariflichen Entgelt folgende nächsthöhere Entgelt der neuen Bewertungsgruppe. Sie befinden sich dann am Anfang des Tätig...

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