Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe Verkehrsflughäfen, Bremen, 21.12.2015 (AVE-Anfang: 10.08.2016, AVE-Ende: 31.12.2016)
Nummer: 25641.036
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe Verkehrsflughäfen
Tarifgebiet: Bremen
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 21. Dezember 2015
Nachfolger: 25641.047
AVE
AVE Anfang 10. August 2016
AVE Ende 31. Dezember 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 10. November 2016
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
Vom 26. Oktober 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien Hansestadt Bremen der
Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Bremen vom 21. Dezember 2015
– gültig ab 1. Januar 2016, kündbar zum 31. Dezember 2016 –
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Aviation im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Niedersachsen- Bremen, Goseriede 10, 30159 Hannover, andererseits
mit Wirkung vom 10. August 2016 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, in Bremen;
fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen;
persönlich: für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne von § 5 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Sie erstreckt sich nicht auf die in § 1 Nummer 2 genannten "Fluggastdienste" sowie auf die §§ 2 und 4.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Bremen
Zwischen dem
Fachverband Aviation im BDSW
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
- Landesbezirk Niedersachsen-Bremen -
- andererseits -
wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz Anwendung findet, in Bremen; |
2. |
fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen; |
3. |
persönlich: für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 2 BetrVG. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte.
§ 2 Schutzklausel
Für die Arbeitnehmer zurzeit bestehende günstigere Arbeitsbedingungen durch Arbeitsvertrag werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Insoweit bleibt der Besitzstand der Arbeitnehmer/Innen gewahrt. Dies gilt nicht für Funktionen / Tätigkeiten; die in Arbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen beschrieben werden und / oder die in früheren Tarifverträgen ausgewiesen werden, weil die Strukturen früherer Tarifverträge durch diesen Tarifvertrag abgelöst werden.
Zwingende gesetzliche Vorschriften werden durch den Tarifvertrag nicht berührt.
§ 3 Entgelte
A. |
Tariflicher Stundengrundlohn
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ab 01.01.2016 Euro / Stunde |
Entgeltgruppe I Servicedienstleistungen |
9,80 |
Entgeltgruppe II a. Sicherheitsdienstleistungen gem. §§ 8, 9 LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung, Dokumentenkontrolle) |
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Stundengrundlohn in der Probezeit |
12,47 |
Stundengrundlohn nach der Probezeit |
12,95 |
Entgeltgruppe II b. Sicherheitsdienstleistungen gem. §§ 8, 9 LuftSiG, für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß EU-VO 2015/1998 (Ziffern 11.2.3.1.... | |