Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe Verkehrsflughäfen, Bremen, 05.12.2016 (AVE-Anfang: 01.01.2017; AVE-Ende: 31.12.2018)
Nummer: 25641.047
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe Verkehrsflughäfen
Tarifgebiet: Bremen
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 05. Dezember 2016
Vorgänger: 25641.036
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2017
AVE Ende 31. Dezember 2018
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 16. August 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
Vom 27. Juli 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien Hansestadt Bremen der
Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Bremen vom 5. Dezember 2016
– gültig ab 1. Januar 2017, kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen dem
Fachverband Aviation im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, Goseriede 10, 30159 Hannover, andererseits
mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, in Bremen;
fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Servicedienste durchführen;
persönlich: für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die § 2 und 4 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht umfasst.
- Der Tarifausschuss hält zur Klarstellung fest, dass Tätigkeiten, die § 9a LuftSiG unterfallen, weder vom Tarifvertrag noch von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst werden.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf die in § 1 Nummer 1 genannten Flächen, auf denen das LuftSiG Anwendung findet.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen in Bremen
vom 5. Dezember 2016
gültig ab 1. Januar 2017
Zwischen dem
Fachverband Aviation im BDSW
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
- Landesbezirk Niedersachsen-Bremen -
- andererseits -
wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: für alle Verkehrsflughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz Anwendung findet, in Bremen; |
2. |
fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Servicedienste durchführen; |
3. |
persönlich: für alle in diesen Bereichen tätigen Beschäftigten dieser Unternehmen, mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 2 BetrVG. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Beschäftigte.
§ 2 Schutzklausel
Bestehende günstigere Arbeitsbedingungen durch Arbeitsvertrag für Beschäftigte werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Insoweit bleibt der Besitzstand der Beschäftigten gewahrt. Dies gilt nicht für Funktionen / Tätigkeiten, die in Arbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen beschrieben werden und / oder die in früheren Tarifverträgen ausgewiesen werden, weil die Strukturen früherer Tarifverträge durch diesen Tarifvertrag abgelöst werden.
Zwingende gesetzliche Vorschriften werden durch den Tarifvertrag nicht berührt.
§ 3 Entgelte
A. |
Tariflicher Stundengrundlohn
|
ab 01.01.2017 Euro / Stunde |
ab 01.01.2018 Euro / Stunde |
Entgeltgruppe I Servicedienstleistungen |
10,34 |
10,75 |
Entgeltgruppe II a. Sicherheitsdienstleistungen gem. §§ 8, 9 LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitse... | |