Informationen über diesen Tarifvertrag
Entgelt-TV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bundesrepublik, 24.01.2019 in der Fassung vom 19.11.2020 (AVE-Anfang: 01.06.2021; AVE-Ende: 31.12.2021)
Nummer: 256004100064
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: alle Beschäftigten
Datum: 24. Januar 2019
Nachfolger: 256004100065
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2021
AVE Ende 31. Dezember 2021
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 25. Mai 2021
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (Verkehrsflughafen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung – VFlughSiKArbbV)
Vom 19. Mai 2021
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 24. Januar 2019 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 19. November 2020, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, einerseits sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Juni 2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.
(2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
(3) Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
vom 24.01.2019 gültig ab 01.01.2019
erstmals kündbar zum 31.12.2021
Zwischen dem
BUNDESVERBAND DER LUFTSICHERHEITSUNTERNEHMEN (BDLS),
Friedrichstr. 149, 10117 Berlin
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
- andererseits -
wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: für alle Flughäfen und Flächen auf denen das Luftsicherheitsgesetz Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. fachlich: für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen. persönlich: für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 - Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur DVO(EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2., die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. |
2. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen. |