Informationen über diesen Tarifvertrag
Entgelt-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Rheinland-Pfalz, 10.12.2015 (AVE-Antrag: 22.05.2017)
Nummer: 20011.026
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 10. Dezember 2015
Vorgänger: 20011.017
Nachfolger: 200001100029
AVE
AVE Antrag 22. Mai 2017
Fundstelle: für BE: Bundesanzeiger vom 22. Mai 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz
Vom 24. April 2017
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e. V., Landesverband Rheinland-Pfalz – DEHOGA Rheinland-Pfalz e. V. –, Brückes 18, 55545 Bad Kreuznach, und die Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten – NGG –, Landesbezirk Südwest – Region Trier, Herzogenbuscher Straße 52, 54292 Trier, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2015
– erstmals kündbar zum 28. Februar 2018 –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Land Rheinland-Pfalz;
fachlich: alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsgastronomie und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Er umfasst des weiteren Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes, Restaurants der Handels-, System- und Fast Food Gastronomie sowie gastgewerbliche Nebenbetriebe;
persönlich: alle Beschäftigten und Auszubildenden der unter Buchstabe b fallenden Betriebe, auch wenn sonst für ihren Beruf andere Tarifverträge bestehen (z. B. Handwerker), jedoch nicht Musiker, Artisten und darstellende Kräfte.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz übertragen (§ 5 Absatz 6 TVG).
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag dieser Veröffentlichung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Bauhofstraße 9, 55116 Mainz, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Entgelttarifvertrag, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Rheinland-Pfalz
Zwischen dem
DEHOGA Rheinland-Pfalz,
Landesverband Hotel- und Gaststättengewerbe e.V.,
Bad Kreuznach,
einerseits,
und der
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
Landesbezirk Südwest,
Stuttgart,
andererseits,
wird folgender Entgelttarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag umfasst:
a) räumlich: das Land Rheinland-Pfalz;
b) fachlich: alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsgastronomie und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Er umfasst des weiteren Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes, Restaurants der Handels-, System- und Fast Food Gastronomie sowie gastgewerbliche Nebenbetriebe;
c) persönlich: alle Beschäftigten und Auszubildenden der unter b) fallenden Betriebe, auch wenn sonst für ihren Beruf andere Tarifverträge bestehen (z. B. Handwerker), jedoch nicht Musiker, Artisten und darstellende Kräfte.
§ 2 Besitzstandswahrung
1. |
Durch Inkrafttreten und infolge der Anwendung dieses Entgelttarifvertrages darf sich die Höhe d... |