Ähnlich wie auch im AGG lässt auch das EntgTranspG keinen vertraglichen Ausschluss der Vorschriften über das Verbot der Entgeltbenachteiligung[1] und des Entgeltgleichheitsgebots[2] zu. § 8 Abs. 1 EntgTranspG erklärt solche Regelungen (mündlich oder schriftlich, im Arbeitsvertrag oder außerhalb) für unwirksam, wobei diese Vorschrift nach der Begründung des Gesetzesentwurfs nur deklaratorischen, unterstreichenden Charakter hat. Eine vertragliche Gestaltung, die den Auskunftsanspruch des § 10 EntgTranspG verhindern soll, ist damit rechtlich nicht zulässig.

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