Laut § 22 Abs. 4 EntgTranspG muss dieser Bericht dem nächsten Lagebericht nach § 289 HGB als Anlage beigefügt und im Unternehmensregister offengelegt werden. Diese Fassung des § 22 Abs. 4 EntgTranspG gilt seit dem 1.8.2022 und ist erstmals anzuwenden auf Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, die Lageberichten beizufügen sind, welche für das nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt wurden.[1]

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