Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Bei Einigkeit der Eltern über das paritätische Wechselmodell übernehmen beide Elternteile die gesamte Betreuungsleistung jeweils hälftig. Folge ist, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt zu 50 % bei der Mutter und zu 50 % beim Vater haben. Im Ausnahmefall kann das Familiengericht ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, soweit es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Der BFH muss nun entscheiden, wenn Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren, aber nicht geregelt haben, welcher Elternteil vom Entlastungsbetrag profitieren soll, ob demjenigen Elternteil, der das Kindergeld bezieht, auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nach Auffassung der Finanzgerichte nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden.[1]

[1] Thüringer FG, Urteil v. 23.11.2021, 3 K 799/18, Rev. beim BFH unter Az. III R 1/22.

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