Entschädigungen, die aus einer Beschäftigung heraus gezahlt werden (z. B. als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen), sind dem Grunde nach als Arbeitsentgelt zu bewerten.[1] Dabei sind lohnsteuerfreie Entschädigungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, z. B. Aufwandsentschädigungen, Mankogeld, Werkzeuggeld. Entschädigungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Abfindungen und wie diese zu behandeln.

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