Es ist auch möglich einen Arbeitnehmer ins Ausland zu verleihen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hat. Weiterhin muss die organisatorische Eingliederung in das entsendende Verleihunternehmen bestehen bleiben und der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch muss sich gegen den entsendenden Arbeitgeber richten.

Fehlt die Verleihererlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, ist der Vertrag unwirksam, sodass weder eine Ausstrahlung noch eine Entsendung vorliegt.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Auch bei Überlassungen von Arbeitnehmern innerhalb von Konzernunternehmen i. S. d. § 18 Aktiengesetz ist das AÜG ohne Bedeutung.

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