Für die Anwendbarkeit des BetrVG kommt es darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer dem inländischen oder dem ausländischen Betrieb zuzuordnen ist. Die Betriebszugehörigkeit bestimmt sich danach, ob der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eingegliedert ist und das arbeitsrechtliche Weisungsrecht vom Betrieb aus ausgeübt wird, z. B. durch den dort sitzenden Vorgesetzten oder die Personalleitung. Eine betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung durch Vertragsgestaltung ist unzulässig. Das BetrVG ist solange anwendbar, wie die Auslandstätigkeit sich noch als "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs verstehen lässt. Die nicht nur vorübergehende Versetzung in einen Auslandsbetrieb und ein damit verbundener Wechsel des Weisungsrechts beendet regelmäßig die Zugehörigkeit zu dem bisherigen Betrieb.

Die Entsendung als nicht nur vorübergehende[2] Versetzung des Arbeitnehmers ins Ausland bedarf der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, § 95 Abs. 3 BetrVG.[3]

Die Gewährung von Zulagen für überwiegend ins Ausland entsandte Mitarbeiter ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Betriebsratsmitglieder, die zur Amtsausübung erforderliche Auslandsreisen unternehmen (z. B. Teilnahme an Sitzungen eines Europäischen Betriebsrats), haben einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 40 BetrVG.

[2] Dies ist bei einer Dauer von weniger als 1 Monat regelmäßig der Fall.

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