Bei einer Nichtbesteuerung im Inland führt der gezahlte Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer höheren inländischen Steuerlast, wenn der Arbeitslohn nach dem anzuwendenden DBA von der Steuer freigestellt ist.[1]

Arbeitslohn, der nach einem DBA von der inländischen Besteuerung befreit ist, muss aufgrund der unilateralen Rückfallklausel[2] dennoch im Inland versteuert werden, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass der ausländische Arbeitgeber die Steuern an die ausländischen Steuerbehörden gezahlt hat.[3] Die Regelung nach § 50d Abs. 8 EStG gilt nicht für Einkünfte aus Staaten, auf die der Auslandstätigkeitserlass anzuwenden ist.

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