Damit eine Entsendung vorliegt, muss der Arbeitnehmer für Rechnung des deutschen Arbeitgebers im anderen Mitgliedsstaat eingesetzt werden. Die arbeitsrechtliche Anbindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss auch während der Entsendung fortbestehen. Die arbeitsrechtliche Anbindung ist vorhanden, wenn das entsendende Unternehmen verantwortlich ist für die Anwerbung des Arbeitnehmers, für den Abschluss und die Fortführung des Arbeitsvertrags und für die Entlassung des Arbeitnehmers. Das entsendende Unternehmen muss gegenüber dem Arbeitnehmer weiterhin weisungsbefugt sein.
Es spricht auch nicht gegen eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers die Beschäftigung im Ausland in Form von Telearbeit ausübt. Dies gilt selbst dann, wenn die Initiative hierfür vom Arbeitnehmer ausgeht.
2.2.1 Weisungsbefugnis
Damit die arbeitsrechtliche Anbindung bejaht werden kann, muss das entsendende Unternehmen gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sein. Allerdings ist es ausreichend, wenn das Unternehmen die Art der zu verrichtenden Tätigkeit bestimmt. Es ist nicht notwendig, dass die Ausführung der Tätigkeit bis ins Detail vom entsendenden Unternehmen bestimmt wird.
Zusätzlich muss sich der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch weiterhin gegen das entsendende Unternehmen richten. Hierbei ist es unerheblich, ob die Auszahlung des Arbeitsentgelts durch das entsendende Unternehmen erfolgt.
2.2.2 Verleihung
Eine Entsendung ist auch möglich, wenn ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat verleiht.
Ein Leiharbeitnehmer wird in einem anderen Staat eingesetzt
Ein Unternehmen beschäftigt einen Leihmitarbeiter von einer Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Das deutsche Unternehmen nimmt einen Auftrag in Spanien an und entsendet neben 2 Mitarbeitern auch den Leihmitarbeiter. Eine Entsendung liegt vor, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. Zusätzlich muss die arbeitsrechtliche Anbindung zum Verleihunternehmen während der Entsendung weiter bestehen.
2.2.3 Keine arbeitsrechtliche Anbindung
Es liegt keine Entsendung vor, wenn
- der Arbeitsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen ruhend gestellt wurde,
- ein ergänzender Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen geschlossen wurde, zu dem der Arbeitnehmer entsandt wurde oder
- das Unternehmen im anderen Mitgliedsstaat den entsandten Mitarbeiter einem anderen Unternehmen überlässt.