(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Träger und dem Entwicklungshelfer sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig.

 

(2) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Fällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

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