(1) 1Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen:
1. |
bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde,
a) |
150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, |
b) |
50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder |
|
2. |
bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen, |
2In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen
1. |
bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250 000 Euro und |
2. |
bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300 000 Euro. |
3Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen
1. |
für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und |
2. |
für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird. |
(2) Die Entlastungssumme
1. |
darf nicht übersteigen
a) |
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, |
b) |
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, |
c) |
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, |
d) |
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und |
e) |
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und |
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2. |
darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum
a) |
mehr als 70 Prozent des EBITDA in dem [Bis 02.08.2023: in] den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder |
b) |
den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in dem [Bis 02.08.2023: in] den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war. |
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(3) 1Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. 2Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
(3) 1Wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher oder Kunden für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht überschritten werden darf. 2Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300 000 Euro nicht überschritten werden.
(4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich
1. |
in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers oder des Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA... |