(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. |
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 6, einen dort genannten Arbeitspreis oder die Brutto- Beschaffungskosten erhöht oder [Bis 02.08.2023: einen dort genannten Arbeitspreis erhöht]. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, |
2. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 5 [Bis 02.08.2023: Absatzes 1 Nummer 1 und 3] mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und, |
3. |
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. |
(3) 1Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als
1. |
zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 8 Prozent, |
2. |
zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 5 [Bis 02.08.2023: Absatzes 1 Nummer 1 und 3] mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent oder |
3. |
zehn Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 3 eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent |
des in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahres erzielten Gesamtumsatzes geahndet werden. 2Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen zugrunde zu legen, die als wirtschaftliche Einheit operieren. 3Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden.
(5) 1Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 verjährt in fünf Jahren. 2Für das Verfahren gelten die Regelungen in den §§ 81b und 81f, die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels 2 des Teils 3, die §§ 86a, 91, 92, 94 und 95 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 3Dies gilt auch für die von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften.
(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung nach § 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes können Geldbußen nach Absatz 3 Satz 1 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
(7) Erlischt die nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens oder wird Vermögen verschoben mit der Folge, dass ihr oder ihrem Rechtsnachfolger gegenüber eine in Bezug auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung angemessene Geldbuße nicht festgesetzt oder voraussichtlich nicht vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der nach Absatz 3 Satz 1 in Bezug auf das verantwortliche Unternehmen angemessenen Geldbuße festgesetzt werden gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen,
1. |
die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens mit der verantwortlichen juristischen Person verbundene Unternehmen waren und auf die verantwortliche juristische Person oder Personenvereinigung oder ihren Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, |
2. |
die nach der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens Rechtsnachfolger im Sinne des Absatzes 6 werden oder |
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die wesentliche Wirtschaftsgüter der verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung übernommen und deren Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge). |
(8) Absatz 6 ist auf die Haftung nach Absatz 7 entsprechend anzuw...