(1) 1Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 9 und dem Entlastungskontingent nach § 10, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. 2Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.

 

(2) 1Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Abrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.

 

(3) 1Für die Bestimmung des Entlastungbetrags nach § 7 Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Absatz 1 Satz 1 ist dabei mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Rahmen der Bestimmung des Differenzbetrags nach § 9 Absatz 2 anstelle des vereinbarten Arbeitspreises die durchschnittlichen Beschaffungskosten für das von dem Letztverbraucher in dem Kalendermonat verbrauchte Erdgas heranzuziehen sind. 3Von dem Entlastungsbetrag sind Erstattungen in Abzug zu bringen, die der Letztverbraucher für aus dem bezogenen Erdgas erzeugte Wärme erhält, die er als Wärmeversorgungsunternehmen an Kunden liefert.

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