Soweit es sich bei Erholungsurlauben in betrieblichen Erholungsheimen lohnsteuerrechtlich um pauschalierungsfähige Beihilfen handelt, stellen diese kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Infolgedessen sind sie auch nicht beitragspflichtig. Ist eine Pauschalbesteuerung hingegen nicht möglich und das Regelbesteuerungsverfahren anzuwenden, ist die Beihilfe dann auch in voller Höhe beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

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