Zusammenfassung
Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden. Neben Barzuschüssen zu einer Urlaubsreise gehört auch die Unterbringung in Ferienheimen des Arbeitgebers zu den typischen Erholungsbeihilfen. Regelmäßig gehören Erholungsbeihilfen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der jedoch in begrenztem Umfang durch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung steuerlich begünstigt ist.
Lohnsteuer: Die Zuordnung von Erholungsbeihilfen zum Arbeitslohn beruht auf § 19 EStG. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert das zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehende Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SvEV legen fest, dass lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Entgeltbestandteile, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, unter bestimmten Voraussetzungen kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.
Entgelt |
LSt |
SV |
Erholungsbeihilfen bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR |
pauschal |
frei |
Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten |
frei |
frei |
Erholungsurlaub in betrieblichen Erholungsheimen |
pauschal |
frei |
Arbeitsrecht
1 Freiwillige Unterstützung des Arbeitgebers
Erholungsbeihilfe sind ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers. Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, ist gleichgültig. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch einen Ferienaufenthalt zuhause bezuschussen. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Denkbar als solche sind z. B.
- unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers,
- Ausflüge,
- Wellnessbehandlungen,
- Hotelaufenthalte,
- Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.,
- Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo.
Ob der Arbeitgeber Erholungsbeihilfen an seine Mitarbeiter leistet, ist seine freie Entscheidung. Ein Anspruch kann sich aber aus betrieblicher Übung oder aus (tarif)vertraglicher Vereinbarung ergeben.
Unterscheidung vom Urlaubsgeld
Die Erholungsbeihilfe darf nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden. In beiden Fällen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die parallel an Mitarbeiter ausgegeben werden können. Während das Urlaubsgeld allerdings – unabhängig von der Höhe – voll versteuert und verbeitragt werden muss, kann die Erholungsbeihilfe bis zu einer gewissen Höhe pauschal versteuert werden und damit beitragsfrei bleiben.
2 Umfasster Personenkreis
Jeder Mitarbeiter kann Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, gleichgültig, ob es sich um Festangestellte, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudenten oder Minijobber handelt. Die Leistung kann vom Arbeitgeber überdies nicht nur an Mitarbeiter, sondern auch an deren Familien, also Ehepartner und Kinder, gewährt werden.
3 Pfändung
Die Erholungsbeihilfe ist bei der Ermittlung des pfändbaren Schuldnereinkommens zu berücksichtigen. Die Leistung ist daher voll pfändbar.
4 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Es gilt auch bei dieser Leistung grundsätzlich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn allerdings nur Gewerkschaftsmitglieder eine Erholungsbeihilfe aufgrund von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft erhalten, verstößt das nach Auffassung des BAG nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser finde von vornherein keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen.
Entgelt
1 Steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung
Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind auch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Unterstützungen des Arbeitgebers sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt
Soweit Erholungsbeihilfen ausnahmsweise als Unterstützungen anzuerkennen sind, stellen sie kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern aus bestimmten Anlässen an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden (z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen) sind steuerfreie Zuschüsse, die demzufolge auch nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind.
2 Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %
Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % versteuert werden, wenn die Beihilfen folgende Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen:
- für den Arbeitnehmer 156 EUR,
- für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und
- für jedes Kind 52 EUR.
Erholungsbeihilfe als Urlaubsgeld
Einem verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern kann der Arbeitgeber im Jahr 364 EUR (= 156 EUR + 104 EUR + 52 EUR + 52 EUR) als Erholungsbeihilfe auszahlen.
Durch die pauschale Versteuerung kommt der Betrag "brutto für netto" beim Arbeitnehmer an. Anders verhält es sich bei eine...