Benefits sind Zusatzleistungen vom Arbeitgeber an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und häufig Steuervorteile mit sich bringen. Dadurch ergibt sich ein Mehrwert für beide Seiten. Es gibt eine Vielzahl von möglichen Benefits, Kombinations- und Umsetzungsmöglichkeiten. Bei der Auswahl sollten sich HR und Geschäftsführung genügen Zeit nehmen, um die Benefits zu finden, die zur Unternehmenskultur passen und von den Beschäftigten auch gewünscht beziehungsweise genutzt werden. Denn nur dann können Benefits auch die erhoffte Motivations- und Bindungswirkung entfalten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht besonders beliebter Mitarbeiterbenefits.
Steuerfreier Sachbezug: Freigrenze von 50 Euro
Der Sachbezug ist ein monatliches Gehaltsextra und kann bis zur rechtlichen Freigrenze von 50 Euro nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden. Insgesamt können Sie Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit bis zu 600 Euro netto mehr im Jahr eine Freude machen und den Sachbezug als sinnvolle Ergänzung zur klassischen Gehaltserhöhung nutzen. Auch Tankgutscheine basieren auf dieser Regelung.
Tipp: Mit wiederaufladbaren Prepaidkarten lässt sich der steuerfreie Sachbezug besonders einfach und flexibel umsetzen.
Steuerfreie Sachgeschenke: Freigrenze von 60 Euro
Zu persönlichen Anlässen von Mitarbeitenden können Sie als Arbeitgeber nach R 19.6, Abs. 1 LStR. Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zur Freigrenze von 60 Euro steuerfreie Geschenke wie etwa Blumen, Bücher oder Geschenkkörbe überreichen. Möglich ist auch, pro Anlass und Mitarbeitendem Gutscheine und Guthabenkarten mit einem fixen Geldbetrag bis zu höchstens 60 Euro zu verschenken. Die Beschenkten können dann selbst entscheiden, was sie sich von Ihrem Geschenk kaufen möchten. Zu den persönlichen Anlässen zählen beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten oder die Geburt eines Kindes.
Internetpauschale – beliebt im Homeoffice
Vor allem wenn Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig im Homeoffice arbeiten, lohnt sich die sogenannte Internetpauschale. Darüber können Sie die Kosten erstatten, welche Ihren Mitarbeitenden für den privaten Internetanschluss entstehen. Dabei kann der Internetanschluss zu betrieblichen Zwecken genutzt werden - dies muss für eine Bezuschussung aber nicht zwingend der Fall sein. Die Bezuschussung von Internetkosten ist bis zu 50 Euro pro Monat mit 25 Prozent Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 EStG möglich.
Essenszuschuss
Ein bei Mitarbeitenden sehr beliebter Benefit ist der Essenszuschuss. Dieser kann zum Beispiel ganz klassisch über eine Betriebskantine, über Restaurantgutscheine, digitale Essensmarken per App oder Guthabenkarten gewährt werden. Für die Höhe der sogenannten "Zuschüsse zu arbeitstäglichen Mahlzeiten" gelten amtliche Sachbezugswerte nach § 2 Abs. 1, 2 SvEV. Diese werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst, für 2023 ist ein Zuschuss von bis zu 6,90 Euro (3,80 Euro Amtlicher Sachbezugswert (Pflichtanteil) + 3,10 Euro steuerfreier Arbeitgeberzuschuss) pro Mahlzeit möglich - hier finden Sie alle Infos zu den Sachbezugswerten 2023.
Bei der Versteuerung gibt es verschiedene Möglichkeiten . In der Regel wird der Pflichtanteil (3,80 Euro) vom Arbeitgeber übernommen und mit 25 Prozent pauschal versteuert. Alternativ kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Pflichtanteil selbst zahlen, vom Arbeitgeber kommen dann lediglich 3,10 Euro, die steuerfrei bezuschusst werden können. Bei digitalen Lösungen für den Essenszuschuss kann die Steuerlast in Abhängigkeit vom tatsächlichen Rechnungsbetrag der Mahlzeit reduziert werden. Digitale Lösungen für den Essenszuschuss können außerdem flexibler eingesetzt werden als zum Beispiel Restaurantgutscheine.
Betriebliche Gesundheitsförderung als Benefit
Die betriebliche Gesundheitsförderung hilft Ihrem Unternehmen dabei, gesundheitsbedingte Fehlzeiten zu reduzieren und das Wohlbefinden Ihrer Angestellten zu verbessern. Dazu zählen beispielsweise die Einrichtung ergonomischer Arbeitsplätze, die Optimierung von Arbeitsabläufen und die Verbesserung der Work-Life-Balance. Auch Kursangebote wie Yoga, Pilates und Rückenschulungen oder Fachvorträge zu gesunder Ernährung und Entspannungseinheiten sind möglich. Nach § 3 Nr. 34 EStG sowie § 20 und 20b SGB V können bis zu 600 Euro im Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen der Gesundheitsförderung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Kinderbetreuung – so können Arbeitgeber steuerfrei unterstützen
Als Arbeitgeber können Sie auch die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezuschussen. Das ist zum Beispiel über einen betriebseigenen Kindergarten oder eine Kita möglich. Aber auch die Unterbringung in einer regulären (außerbetrieblichen) Betreuungseinrichtung können Sie fördern. Der sogenannte Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmerr oder der Arbeitnehmerin - es gibt bisher keinen Höchstbetrag dafür.
Steuerfreie Höchstgrenzen für Erholungsbeihilfen
Mit der sogenannten Erholungsbeihilfe können Sie als Arbeitgeber die Erholungskosten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezuschussen. Dazu zählen unter anderem Wellnessmaßnahmen, ein Kuraufenthalt, Reisen und andere Ausflüge zu Erholungszwecken (Eintrittsgelder für Schwimmbad, Freizeitpark etc.). Nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EStG können die Zuschüsse mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Hierfür gelten folgende Höchstgrenzen: 156 Euro pro Jahr und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sowie 104 Euro pro Jahr für den Ehepartner oder die -partnerin und 52 Euro pro Jahr für jedes Kind.
Benefits für mehr Mobilität: Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse und Jobräder oder Dienstwagen
Jobticket steuerfrei bezuschussen
Als Unternehmen können Sie Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Karte für öffentliche Verkehrsmittel kostenlos überlassen oder bezuschussen. Das sogenannte Jobticket kann für private und berufliche Fahrten genutzt werden. Der Zuschuss für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kann nach § 3 Nr. 15 EStG komplett steuerfrei gewährt werden.
Fahrtkostenzuschuss als Benefit
Für die Fahrt mit dem eigenen Pkw zwischen Arbeitsplatz und Privatwohnung können Sie als Arbeitgeber nach § 3 Nr. 15 EStG einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. Bis zur Höhe der Entfernungspauschale wird dieser Zuschuss vom Unternehmen mit 15 Prozent pauschal versteuert. Steuerfreie und pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern den Werbungskostenabzug der ARbeitnehmenden. Fahrtkostenzuschüsse aufgrund einer Auswärtstätigkeit sind jedoch steuer- und beitragsfrei.
Jobrad oder Dienstwagen als Zusatzleistung
Auch Diensträder werden immer beliebter. Hierfür müssen Arbeitgeber mit einem Jobradanbieter einen Leasingvertrag abschließen und Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter suchen sich dann ein passendes Fahrrad aus. Sie als Arbeitgeber leasen also die Räder für Ihre Angestellten und überlassen sie Ihnen zur freien Nutzung für die Dauer des Vertrages. Ein Jobrad ist sowohl als Gehaltsumwandlung als auch als Gehaltsextra möglich.
Beim klassischen Dienstwagen handelt es sich um Fahrzeuge, die Ihr Unternehmen Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überlässt. Oftmals kann der Firmenwagen auch für private Fahrten und den Arbeitsweg genutzt werden, dabei muss aber der geldwerte Vorteil korrekt versteuert werden. Dazu können die sogenannte 1-Prozent-Versteuerung oder auch ein Fahrtenbuch genutzt werden. Als Arbeitgeber können Sie außerdem die Kosten für Kraftstoff, Reparaturen, Service sowie Versicherung übernehmen.
So finden Sie die richtigen Benefits für Ihre Beschäftigten
Diese große Auswahl an Benefits bietet viele Möglichkeiten, kann aber auch schnell überfordern. Einige der hier vorgestellten Zuschüsse können mit speziell für Benefits optimierten Prepaidkarten umgesetzt und nach Belieben kombiniert werden.
Tipp: Beziehen Sie am besten auch Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Auswahl mit ein, damit Sie deren Wünsche berücksichtigen können.
Neben den finanziellen Benefits gibt es auch eine Reihe von Soft Benefits, die zum Teil sehr leicht umsetzbar sind. Dazu gehören unter anderem flexible Arbeitszeiten, die Möglichkeit für Homeoffice oder Bürohunde aber auch kleine Aufmerksamkeiten wie ein Obstkorb im Büro oder regelmäßige Teamevents.
Die ausgewählten Zusatzleistungen sollten zur Unternehmenskultur passen und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen. Ob Gesundheitsförderung durch eine Kombination von Sportangeboten, Essenszuschuss und flexiblen Arbeitszeiten für eine ausgeglichene Work-Life-Balance oder finanzielle Unterstützung mit dem monatlichen steuerfreien Sachbezug und einem Job-Ticket - die passenden Benefits helfen dabei, Wertschätzung auszudrücken und die emotionale Bindung der Mitarbeitenden ans Unternehmen zu stärken. Mit Benefits als Bestandteil einer ganzheitlichen Unternehmensführung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter langfristig motiviert und gebunden, aber auch neue Fachkräfte gewonnen werden.