Die erforderliche Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach Art und Größe des jeweiligen Betriebs. Die Unfallversicherungsträger machen folgende Vorgaben zur Anzahl der Ersthelfer (Quotenregelung):
- bei 2 bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern muss mind. ein Ersthelfer zur Verfügung stehen;
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten muss die Zahl der Ersthelfer in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Mitarbeiter entsprechen.
Die Anzahl der Ersthelfer geht von anwesenden Mitarbeitern aus, damit auch bei Schichtbetrieb, Urlaubszeiten, Dienstreisen, zu erwartendem Krankenstand oder unterschiedlichen Verteilungen auf Filialen genügend Ersthelfer anwesend sind. Deshalb muss die Zahl der Ersthelfer größer sein, als sich allein durch die rechnerische Ermittlung aus der Gesamtbelegung ergibt.
Die Arbeitswelt hat sich durch flexible Arbeitsformen wie mobiles Arbeiten und veränderte Arbeitszeiten stark gewandelt. Dadurch sind oft weniger Beschäftigte im Unternehmen, was dazu führt, dass auch Ersthelfer häufiger abwesend sind. Diese Veränderungen stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen in der Organisation der Ersten Hilfe.
Die notwendige Anzahl an Ersthelfern richtet sich grundsätzlich nach der Zahl der anwesenden Beschäftigten (Quotenregelung). Bei verringertem Personal ist entsprechend auch weniger Bedarf an Ersthelfern gegeben, jedoch bleibt die geforderte Quote bestehen. Um die erforderliche Zahl an Ersthelfern zu bestimmen, sollten Unternehmen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung analysieren, wie viele Beschäftigte zu bestimmten Zeiten anwesend sind. Auch die Verteilung der Ersthelfer im Betrieb ist entscheidend, da die schnelle Erstversorgung wichtig ist. Oft müssen mehr Personen ausgebildet werden, da durch Abwesenheiten nicht alle Ersthelfer gleichzeitig vor Ort sein können.
Besonders Mitarbeitende in ständig besetzten Bereichen wie Empfang, Wachdienst oder Kantine sollten verstärkt in Erster Hilfe geschult werden, um sicherzustellen, dass genügend Ersthelfer vorhanden sind. Bei mehreren Unternehmen an einem Standort können Absprachen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Ersten Hilfe getroffen werden.
Die erforderliche Zahl an Ersthelfern kann in Absprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abweichen, wenn das betriebliche Rettungswesen gut organisiert ist und die Risiken gering sind. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt dabei ein zentraler Aspekt, um die spezifischen Anforderungen im Unternehmen zu berücksichtigen.