Das Nichtvorhandensein von Ersthelfern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Falle einer Kontrolle durch den technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften können bei Verstößen gegen die Pflicht, Ersthelfer vorzuweisen verschiedene "Sanktionen" erhoben werden.

  • Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 EUR
  • Erhöhung der Beitragssätze durch den Anstieg des betrieblichen Risikos

Sollte ein Beschäftigter infolge mangelhafter Erste-Hilfe-Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dies außerdem strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge