BMF, Schreiben v. 6.5.2002, IV A 6 - S 2144 - 19/02
Bezug: |
Ihr Schreiben vom 17.12.2001 |
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Mein Schreiben vom 16.1.2002, IV A 6 – S 2144 – 4/02 |
Sehr geehrter Herr Sauerwald, mit Schreiben vom 17.12.2001 haben Sie um Prüfung gebeten, ob aus Sicht des Gesetzgebers eine gesetzliche Regelung – ähnlich wie § 3 Nr. 45 EStG für Arbeitnehmer auch für Einkünfte im Sinne der §§ 13, 15 und 18 EStG geboten wäre.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Zielsetzung des § 3 Nr. 45 EStG ist es, die Verbreitung und die Akzeptanz des lnternets zu vergrößern. Durch die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden, da die oft schwierige Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung bei Arbeitnehmern damit entfallen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen jedoch nur Arbeitnehmer, denen geldwerte Vorteile in Form der privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen als Arbeitslohn zugewendet werden, unter die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG.
Eine Ausweitung des § 3 Nr. 45 EStG auf die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationsanlagen durch den Unternehmer selbst kommt nicht in Betracht.
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer regelmäßig ein Interesse daran, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser natürliche Interessengegensatz fehlt jedoch beim Unternehmer. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen. Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen angewiesen ist. Aus diesen Gründen erkenne ich auch keine ungleichmäßige Besteuerung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern.
Außerdem sind die Zielrichtungen des § 3 Nr. 45 EStG, wie oben bereits angesprochen, für den Bereich der Unternehmer nicht zutreffend. Im unternehmerischen Bereich bedarf es keiner zusätzlichen steuerlichen Regelung, um die Verbreiterung und Akzeptanz der Internetnutzung zu fördern. Zum einen ist es im marktwirtschaftlichen und unternehmerischen Interesse, moderne Telekommunikationsanlagen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens einzusetzen. Zum anderen werden beispielsweise bei kleinen und mittleren Unternehmen Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich bereits durch die Sonderabschreibung und Ansparrücklage des § 7g EStG gefördert.
Des Weiteren ist eine Regelung zur Vereinfachung der Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung bei Unternehmern bisher nicht gefordert worden, weil sich das bisherige Vorgehen bewährt hat. Bei den Gewinneinkünften sind die Aufwendungen für betriebliche Telekommunikationsgeräte zunächst in vollem Umfang Betriebsausgaben. Die private Nutzung durch den Betriebsinhaber ist durch eine Nutzungsentnahme § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG,H 39 > Nutzungen EStH 2001) bei der Gewinnermittlung zu korrigieren, wobei die private Nutzung ggf. im Schätzungswege ermittelt werden kann.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 45