Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialpolitik. Richtlinie 92/85/EWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Begriff der schwangeren Arbeitnehmerin. Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs. Gekündigte Arbeitnehmerin, deren Eizellen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung in vitro befruchtet, aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingepflanzt worden waren. Richtlinie 76/207/EWG. Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer. Arbeitnehmerin, die sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzieht. Verbot der Kündigung. Umfang
Beteiligte
Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG |
Tenor
Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und insbesondere das in Art. 10 Nr. 1 dieser Richtlinie enthaltene Verbot der Kündigung schwangerer Arbeitnehmerinnen sind dahin auszulegen, dass sie nicht eine Arbeitnehmerin erfassen, die sich einer Befruchtung in vitro unterzieht, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Befruchtung ihrer Eizellen mit den Samenzellen ihres Partners bereits stattgefunden hat, so dass in vitro befruchtete Eizellen existieren, diese aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind.
Jedoch stehen Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen der Kündigung einer Arbeitnehmerin entgegen, die sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in einem vorgerückten Behandlungsstadium einer In-vitro-Fertilisation befindet, nämlich zwischen der Follikelpunktion und der sofortigen Einsetzung der in vitro befruchteten Eizellen in ihre Gebärmutter, sofern nachgewiesen ist, dass die Tatsache, dass sich die Betreffende einer solchen Behandlung unterzogen hat, der hauptsächliche Grund für die Kündigung ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 23. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2006, in dem Verfahren
Sabine Mayr
gegen
Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, L. Bay Larsen, der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, P. Kūris, E. Juhász, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin P. Lindh und des Richters J.-C. Bonichot,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG, vertreten durch Rechtsanwalt H. Hübel,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und M. Winkler als Bevollmächtigte,
- der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna, K. Georgiadis und M. Apessos als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
- … der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. van Beek, V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2007 folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mayr, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, der Bäckerei und Konditorei Gerhard Flöckner OHG (im Folgenden: Flöckner), der Beklagten des Ausgangsverfahrens, infolge der Kündigung, die Flöckner gegenüber Frau Mayr ausgesprochen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Die Richtlinie 76/207/EWG
3 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs...