Prof. Dr. Anja Mengel, Jan Peters
Zusammenfassung
Verglichen mit dem deutschen Betriebsverfassungsrecht steht die europäische Betriebsverfassung noch am Anfang der Entwicklung. Obwohl die Mitwirkung von Arbeitnehmern bei Unternehmensentscheidungen bereits seit Jahren Gegenstand unionsrechtlicher Diskussionen ist, ist es bisher nur punktuell zum Erlass von Rechtsakten gekommen, die Mitwirkungsvorschriften enthalten. Eine umfassende Mitwirkungsregelung fehlt weiterhin. Zu unterscheiden von dem Recht der Europäischen Betriebsräte sind die europäischen Vorschriften über die Mitwirkung der Arbeitnehmer in Aufsichtsorganen (Unternehmensmitbestimmung).
1 Anforderungen an die Bildung eines Europäischen Betriebsrats
Die Europäische Betriebsräte-Richtlinie ist als ein Beispiel moderner europäischer Gesetzgebung bezeichnet worden. Der Grund dafür ist ihre Flexibilität. So gibt die Richtlinie keinen starren Rahmen für den Europäischen Betriebsrat vor, sondern überlässt die grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorrangig der Gestaltungsfreiheit der Beteiligten.
Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) bildet die in Deutschland maßgebliche Grundlage für die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in europaweit tätigen Unternehmen beschäftigt sind.
Ein europäischer Betriebsrat kann mittels einer Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern oder – sollte es zu keiner Vereinbarung kommen – kraft Gesetzes gegründet werden.
1.1 Sitz und Schwellenwerte
Unter das EBRG fallen unionsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland sowie unionsweit tätige Unternehmensgruppen, deren herrschendes Unternehmen in Deutschland ansässig ist. Als herrschendes Unternehmen gilt dabei die Konzerneinheit, die auf die anderen Unternehmen über von ihr bestellte Mitglieder in den Unternehmensorganen, die Mehrheit der Stimmrechte oder die Mehrheit des gezeichneten Kapitals beherrschenden Einfluss ausüben kann. Für unionsweit tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Sitz im Ausland gilt das EBRG nur, wenn die zentrale Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe nicht in einem Mitgliedstaat liegt und es eine nachgeordnete Leitung bzw. einen benannten Vertreter in Deutschland gibt.
Die unionsweite Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe bemisst sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer und nach deren Verteilung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. So muss ein unionsweit tätiges Unternehmen mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten haben und davon müssen jeweils mindestens 150 Personen in mindestens 2 Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Unionsweit tätige Unternehmensgruppen müssen ebenfalls über mindestens 1.000 Beschäf...