Prof. Dr. Anja Mengel, Jan Peters
Im EBRG finden sich verschiedene Informationsrechte zu den Tatsachen, die Voraussetzung für die Bildung eines Europäischen Betriebsrats sind. Die zentrale Leitung ist nicht nur zur Erteilung von Auskünften, sondern vielmehr dazu verpflichtet, die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten. Dies umfasst neben der Gesamtzahl der Arbeitnehmer auch ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits feststeht, dass es innerhalb einer Unternehmensgruppe ein herrschendes Unternehmen mit Sitz im Inland gibt. Dies hat der EuGH in der Rechtssache "Bofrost" bekräftigt und damit begründet, dass die Unterrichtung notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens eines unionsweit operierendes Unternehmens sei und der Arbeitnehmervertretung daher nicht verweigert werden dürfe.
In einer weiteren Rechtssache "Kühne & Nagel" hat der EuGH entschieden, dass dann, wenn die zentrale Leitung einer Unternehmensgruppe nicht in einem Mitgliedstaat, sondern außerhalb der Europäischen Union liegt, den Arbeitnehmervertretern gleichwohl ein Auskunftsanspruch gegen die fingierte zentrale Leitung in einem Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG zusteht. Sie können Auskunft über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer sowie ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe verlangen. Die fingierte zentrale Leitung kann sich nicht darauf berufen, dass die zentrale Leitung ihr die begehrten Informationen verweigert, sondern muss sich diese ggf. von den anderen, in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen beschaffen. Dazu hat die fingierte zentrale Leitung gegenüber diesen anderen Unternehmen der Gruppe einen Auskunftsanspruch.
Bei einer Entscheidung des LAG Köln ging es 2021 um eine analoge Anwendung von § 5 EBRG. Das LAG entschied, dass ein Betriebsrat keinen Informationsanspruch gegen die Holding-Gesellschaft einer Unternehmensgruppe hat. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur gegenüber dem unmittelbaren Arbeitgeber beanspruchen kann, bestimmte Informationen zu verschaffen. Insofern steht das konzernrechtliche Trennungsprinzip einem direkten Informationsanspruch gegenüber der Holding-Gesellschaft entgegen. Eine analoge Anwendung von § 5 EBRG, die einen Informationsanspruch gegen die übergeordnete Führung begründen könnte, hat das Gericht ebenfalls verneint, da es keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz feststellte. Der Betriebsrat benötigte für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats lediglich grundlegende Informationen, wie die Anzahl der Arbeitnehmer in den Unternehmen und in welchen Gesellschaften Betriebsräte gebildet sind. Das LAG stellte fest, dass diese Informationen durch den Arbeitgeber des Betriebsrats bereitgestellt werden könnten, ohne dass es einer Auskunft von der Holding-Gesellschaft bedürfte.