(1) Die Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1b Satz 1) ist arbeitnehmerbezogen ausgestaltet. Die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher ist grundsätzlich auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Die Bestimmung des für die Überlassungshöchstdauer maßgeblichen Überlassungszeitraums richtet sich nach §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB. Die nach Monaten bestimmte Frist beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung und endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Beginnt die Überlassung bspw. am 3. April 2017, ist diese unter Beachtung der grundsätzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten bis zum Ablauf des 2. Oktober 2018 zulässig. Für die Beurteilung, ob es sich um denselben Entleiher handelt, ist auf den Entleiher als Arbeitgeber abzustellen, vgl. FW 1.1.2 Abs. 3. Maßgeblich ist somit nicht die Dauer des Einsatzes im einzelnen Betrieb des Entleihers sondern beim Entleiher als Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichende Höchstdauern festgelegt werden (vgl. FW 1.2.2). Der Verleiher hat die konkreten Einsatzzeiten jedes Leiharbeitnehmers zu dokumentieren, indem er geeignete Nachweise in Textform zu seinen Geschäftsunterlagen nimmt und aufbewahrt.

 

(2) Für die Bestimmung der Überlassungsdauer ist die vertragliche Vereinbarung der Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher maßgeblich. Auf die arbeitszeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers kommt es nicht an. Wird ein Leiharbeitnehmer vertraglich bspw. für den Zeitraum 1. April 2017 bis 30. September 2017 mit einer Wochenarbeitszeit von 21 Stunden, verteilt auf drei Arbeitstage pro Woche, an einen Entleiher überlassen, legt er in diesem Zeitraum eine Einsatzdauer von 6 Monaten zurück. Es erfolgt in diesem Fall keine arbeitszeitanteilige Anrechnung (kein pro rata temporis).

 

(3) Im Rahmen der Bestimmung der zulässigen Überlassungsdauer sind vorherige Überlassungen an denselben Entleiher zu berücksichtigen, wenn

  • es sich um Überlassungszeiten ab dem 1. April 2017 handelt (§ 19 Abs. 2) und
  • Unterbrechungen zwischen zwei Überlassungen drei Monate nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1b Satz 2).

Ob die vorherige Überlassung durch denselben oder einen anderen Verleiher erfolgte, ist dabei unerheblich. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1b Satz 2 wird sichergestellt, dass kurzzeitige Unterbrechungen keinen Einfluss auf die Berechnung der Überlassungsdauer haben. Liegt zwischen zwei Überlassungen an denselben Entleiher dagegen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, erfolgt keine Anrechnung der vorherigen Überlassung. Eine solche Unterbrechung von mehr als drei Monaten bewirkt, dass der für die Überlassungshöchstdauer maßgebliche Zeitraum mit der nächsten Überlassung wieder neu zu laufen beginnt. Der Leiharbeitnehmer kann in diesem Fall (wiederum) für volle 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Die Prüfung der Anrechnung vorheriger Überlassungszeiten endet daher regelmäßig, sobald ein Zeitraum von mehr als drei Monaten festgestellt wird, in dem der Leiharbeitnehmer nicht an denselben Entleiher überlassen war. Die Berechnung der Dauer einer vorherigen zu berücksichtigenden Überlassung und die Berechnung der Unterbrechungsdauer richten sich ebenfalls nach den in FW 1.2.1 Abs. 1 genannten Vorschriften des BGB. Sind mehrere Überlassungen zu berücksichtigen, ist die insgesamt zu berücksichtigende Überlassungsdauer durch Addition zu ermitteln. Für die Berechnung von Teilmonaten ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen (in Anlehnung an § 191 BGB).

Beispiel:

Verleiher V möchte den Leiharbeitnehmer L ab dem 01.04.2018 an Entleiher E überlassen (Einsatz 1). Wie lange ist eine Überlassung unter Beachtung der grundsätzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten möglich?

Variante 1a:

L war im Zeitraum 01.12.2017 bis 31.03.2018 weder über V, noch über einen anderen Verleiher bei E eingesetzt. Damit ist ausgeschlossen, dass anrechenbare vorherige Überlassungszeiten vorliegen. V kann L für volle 18 Monate an E überlassen.

Variante 1b:

V hat L bereits vom 01.10.2017 bis 31.01.2018 an E überlassen (Einsatz 2). Zwischen Einsatz 1 und Einsatz 2 liegt ein Zeitraum von zwei Monaten. Die vorherige Überlassungszeit des Einsatzes 2 von vier Monaten ist damit auf die Überlassungsdauer anzurechnen. V kann L noch für 14 Monate an E überlassen.

Variante 1c:

V hat L bereits vom 01.10.2017 bis 31.01.2018 an E überlassen (Einsatz 2). Zuvor wurde L vom 01.03.2017 bis 31.08.2017 über einen anderen Verleiher an E überlassen (Einsatz 3). Der Zeitraum 01.03.2017 bis 31.03.2017 bleibt aufgrund der Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 unberücksichtigt. Da zwischen den Einsätzen 1 und 2 sowie zwischen den Einsätzen 2 und 3 jeweils nicht mehr als drei Monate liegen, ist die vor der Unterbrechung zurückgelegte Einsatzzeit, der Zeitraum 01.04.2017 bis 31.08.2017 (5 Monate) mit der nach der ...

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