(1) Die Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG) ist arbeitnehmerbezogen ausgestaltet. Die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher ist grundsätzlich auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt. Die Bestimmung des für die Überlassungshöchstdauer maßgeblichen Überlassungszeitraums richtet sich nach § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB. Es handelt sich um eine nach Monaten bestimmte Frist. Sie beginnt mit dem ersten Tag der Überlassung. Dieser Tag zählt nach § 187 Abs. 2 BGB mit. Die Frist endet mit Ablauf des Tages des letzten Monats, der nach seiner Zahl oder Benennung dem Tag vorhergeht, der dem Anfangstag der Frist entspricht. Ist zum Beispiel der 3. April 2024 als erster Einsatztag festgelegt, ist die Überlassung nach der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 aufeinander folgenden Monaten bis zum Ablauf des 2. Oktober 2025 zulässig. Für die Beurteilung, ob es sich um denselben Entleiher handelt, ist auf den Entleiher als Arbeitgeber abzustellen, vgl. FW 1.1.2 Abs. 3. Maßgeblich ist somit nicht die Dauer des Einsatzes im einzelnen Betrieb des Entleihers, sondern beim Entleiher als Arbeitgeber. Unter bestimmten Voraussetzungen können abweichende Höchstdauern festgelegt werden (vgl. FW 1.2.2). Der Verleiher hat die konkreten Einsatzzeiten jedes Leiharbeitnehmers zu dokumentieren, indem er geeignete Nachweise in Textform zu seinen Geschäftsunterlagen nimmt und aufbewahrt.
(2) Für die Bestimmung der Überlassungsdauer ist die vertragliche Vereinbarung der Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher maßgeblich. Auf die arbeitszeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers kommt es nicht an. Wird ein Leiharbeitnehmer vertraglich bspw. für den Zeitraum 1. April 2024 bis 30. September 2024 mit einer Wochenarbeitszeit von 21 Stunden, verteilt auf drei Arbeitstage pro Woche, an einen Entleiher überlassen, legt er in diesem Zeitraum eine Einsatzdauer von 6 Monaten zurück. Es erfolgt in diesem Fall keine arbeitszeitanteilige Anrechnung.
(3) Im Rahmen der Bestimmung der zulässigen Überlassungsdauer sind vorherige Überlassungen an denselben Entleiher zu berücksichtigen, wenn
Ob die vorherige Überlassung durch denselben oder einen anderen Verleiher erfolgte, ist dabei unerheblich. Mit der Regelung des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG wird sichergestellt, dass kurzzeitige Unterbrechungen keinen Einfluss auf die Berechnung der Überlassungsdauer haben. Liegt zwischen zwei Überlassungen an denselben Entleiher dagegen ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, erfolgt keine Anrechnung der vorherigen Überlassung. Eine solche Unterbrechung von mehr als drei Monaten bewirkt, dass der für die Überlassungshöchstdauer maßgebliche Zeitraum mit der nächsten Überlassung wieder neu zu laufen beginnt. Der Leiharbeitnehmer kann in diesem Fall (wiederum) für volle 18 Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Die Prüfung der Anrechnung vorheriger Überlassungszeiten endet daher regelmäßig, sobald ein Zeitraum von mehr als drei Monaten festgestellt wird, in dem der Leiharbeitnehmer nicht an denselben Entleiher überlassen war. Die Berechnung der Dauer einer vorherigen zu berücksichtigenden Überlassung und die Berechnung der Unterbrechungsdauer richten sich ebenfalls nach den in FW 1.2.1 Abs. 1 genannten Vorschriften des BGB. Sind mehrere Überlassungen zu berücksichtigen, ist die insgesamt zu berücksichtigende Überlassungsdauer durch Addition zu ermitteln. Für die Berechnung von Teilmonaten ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen (in Anlehnung an § 191 BGB).
Beispiel 1:
Möchte der Verleiher einen Leiharbeitnehmer ab dem 1. November 2024 für 18 aufeinander folgende Monate an einen Entleiher überlassen, ist das bis zum 30. April 2026 zulässig, wenn der Leiharbeitnehmer im Zeitraum vom 31. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2024 weder über diesen noch über einen anderen Verleiher bei diesem Entleiher eingesetzt war. Es liegen in diesem Fall keine anrechenbaren Überlassungszeiten vor.
Beispiel 2:
Der Verleiher möchte eine Leiharbeitnehmerin ab dem 1. November 2024 an einen Entleiher überlassen. Die Leiharbeitnehmerin war zuvor bereits vom 1. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 bei diesem Entleiher eingesetzt. Der vorherige, 4-monatige Einsatz ist auf die Überlassungsdauer anzurechnen. Zwischen den beiden Einsätzen liegen nur 2 Monate, also weniger als 3 Monate plus einen Tag. Die Leiharbeitnehmerin kann noch für weitere 14 Monate an den Entleiher überlassen werden.
Beispiel 3:
Der Verleiher möchte eine Leiharbeitnehmerin ab dem 1. November 2024 (Einsatz 3) an einen Entleiher überlassen. Die Leiharbeitnehmerin war zuvor bereits
vom 1. Mai 2024 bis zum 31. August 2024 (Einsatz 2) und
vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. November 2023 (Einsatz 1)
bei diesem Entleiher eingesetzt. Der 4-monatige Ein...