(1) § 5 AÜG regelt den Widerruf einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis, § 4 AÜG die Rücknahme einer rechtswidrig erteilten Erlaubnis.
(2) Die Widerrufsgründe sind in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AÜG abschließend aufgezählt. Der Verleiher genießt im Falle des Widerrufs keinen Vertrauensschutz. Eine Ausnahme bildet lediglich der Ausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 AÜG. Der Widerruf kann nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erfolgen. D. h. die Erlaubnis wird erst mit Bekanntgabe des Widerrufs unwirksam.
(3) § 5 Abs. 1 AÜG ist wie § 4 Abs. 1 AÜG eine Ermessensvorschrift. Diese soll insbesondere verdeutlichen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Danach ist zu prüfen, ob mit der Auflage als milderes Mittel zum Widerruf dasselbe Ziel erreicht werden kann. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist auch das schutzwürdige Vertrauen des Verleihers in den Fortbestand einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis zu berücksichtigen. Sollte nur ein Widerruf in Betracht kommen, so ist dem Verleiher Gelegenheit zu geben, sich vorher zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern (§ 28 VwVfG). Der Widerruf ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich keine Versagungsgründe mehr vorliegen.
(4) Nach Nummer 1 kann ein Widerruf erfolgen, wenn er bei Erteilung der Erlaubnis vorbehalten wurde und die abschließende Beurteilung ergibt, dass ein Versagungsgrund vorliegt.
(5) Der Widerrufsgrund nach Nummer 2 ist gegeben, wenn der Verleiher einer Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten - angemessenen - Frist erfüllt hat. Enthält die Auflage ein Verbot bzw. ein Unterlassen, so hat der Verleiher der Auflage sofort nachzukommen. Eine Fristsetzung kommt nur in Betracht, wenn ein positives Tun (bspw. Vervollständigung der Betriebsorganisation) verlangt wird.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Auflagenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet wurde. In diesen Fällen kann die Erlaubnis unabhängig von der Rechtskraft der Auflage(n) widerrufen werden.
(7) Der Widerrufsgrund nach Nummer 3 ist gegeben, wenn nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 3 AÜG rechtfertigen. Zu den Einzelheiten wird auf FW 3. verwiesen.
(8) Auch eine Änderung der Rechtslage kann nach Nummer 4 zum Widerruf berechtigen, wenn nach neuem Recht ein Versagungsgrund gegeben ist. Die Bestimmung entspricht dem Rechtsgedanken der in § 4 Abs. 1 AÜG getroffenen Regelung. Auch hier wird dem Verleiher als Äquivalent der Ausgleichsanspruch nach § 4 Abs. 2 AÜG gewährt. Eine Änderung der Rechtslage kann nicht nur durch eine Gesetzesänderung, sondern auch durch die Rechtsprechung eintreten.
(9) Für die Abwicklung erlaubt geschlossener Verträge ist dem Verleiher eine Frist nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG zu setzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann und erst mit Bekanntgabe wirksam wird.
(10) Für die Zustellung des Bescheides über den Widerruf der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gilt FW 2.1.6.
(11) Gegen die Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis sind Widerspruch und Klage zulässig. Im Widerspruchs- und Klageverfahren kann auf Antrag der Vollzug des Widerrufs ausgesetzt werden (§ 86a SGG). Die Aussetzung kann lediglich die Wirkung des ursprünglichen Erlaubnisbescheides wiederherstellen. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Erlaubnis während der Dauer des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens hat die Aussetzung der Vollziehung nicht zur Folge. Ein Verleiher, dessen befristet erteilte Erlaubnis aufgrund der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs zunächst bis zum Ablauf der Befristung erhalten bleibt, müsste also rechtzeitig einen Verlängerungsantrag stellen.
(12) Die durch den Widerruf ungültig gewordene Erlaubnisurkunde ist zurückzufordern. Zu den Einzelheiten des Verfahrens wird auf FW 4.1 Abs. 9 verwiesen.