Die allgemeine Auslegungsregel des § 271 BGB wird für die Fälligkeit der Vergütung im Arbeitsrecht durch § 614 BGB im Sinne einer Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers modifiziert; angesichts der Vielzahl von abweichenden individual-, tarifvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen[1] Regelungen ist die Bedeutung der Vorschrift gering. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten (z. B. Tagen, Wochen, Monaten) bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Der Arbeitgeber kommt aufgrund der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt auch bei einer erkennbar unwirksamen Kündigung. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers entsteht erst bei Nichterfüllung eines fälligen Lohnanspruchs.[2]

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