Werden Lohn/Gehalt oder variable Lohn-/Gehaltsbestandteile, z. B. Akkordlohn oder Akkordlohn-Spitzenbeträge[1] zeitversetzt ausgezahlt, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen, soweit ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat nicht am fünftletzten Bankarbeitstag bekannt ist.[2] Diese Vereinfachungsregelung zur Beitragsfälligkeit wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz geregelt.

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